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Konkursinventar

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Grundstücke

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Alles was als Grundstück gilt [vgl. ZGB 655 Abs. 2], nämlich:

  • Liegenschaften
  • ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken

Ist der Konkursit nur partiell an einem Grundstück berechtigt, ist im Konkursinventar das Partialrecht entsprechend darzustellen.

Häufig in Konkursverfahren anzutreffen sind nachgenannte Partialrechte:

Miteigentum

Gesamteigentum

Selbständige + dauernde Rechte

Dienstbarkeiten an einem Grundstück, die als selbständige und dauernde Rechte ausgestaltet sind, können als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Selbständigkeit
    • Errichtung weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person und
  • Dauernde Einräumung
    • Begründung auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit [vgl. ZGB 655 Abs. 3]

Im Übrigen wird verwiesen auf:

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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