Alles was als Grundstück gilt [vgl. ZGB 655 Abs. 2], nämlich:
- Liegenschaften
- ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
Ist der Konkursit nur partiell an einem Grundstück berechtigt, ist im Konkursinventar das Partialrecht entsprechend darzustellen.
Häufig in Konkursverfahren anzutreffen sind nachgenannte Partialrechte:
Miteigentum
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Gesamteigentum
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Selbständige + dauernde Rechte
Dienstbarkeiten an einem Grundstück, die als selbständige und dauernde Rechte ausgestaltet sind, können als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Selbständigkeit
- Errichtung weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person und
- Dauernde Einräumung
- Begründung auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit [vgl. ZGB 655 Abs. 3]
Im Übrigen wird verwiesen auf:
KOV 26
b. Bei Grundstücken im besondern
1 Die Grundstücke sind auf Grund eines Auszuges aus dem Grundbuch unter Angabe der Rechte Dritter aufzuzeichnen oder es ist auf den Auszug zu verweisen.
2 Sind die Grundstücke vermietet oder verpachtet, so sind Angaben über die Personalien des Mieters oder Pächters, die Dauer des Rechtsverhältnisses, die Höhe des Zinses und den Verfalltermin ins Inventar oder in eine besondere Liste aufzunehmen.
KOV 28
d. Behandlung der Eigentümerpfandtitel
Im Besitz des Gemeinschuldners befindliche Pfandtitel über auf seinem Grundstück pfandgesicherte Forderungen sind im Inventar nicht als Aktiven aufzuführen, sondern lediglich pro memoria vorzumerken und vom Konkursamt in Verwahrung zu nehmen (vgl. Art. 75 hiernach).
Weiterführende Informationen
Immobilienarten
Unselbständiges Eigentum
- Unselbständiges Eigentum (sog. subjektiv-dingliches Miteigentum oder Alleineigentum)
- Subjektiv-dingliches Miteigentum
- Subjektiv-dingliche Verbindung eines Miteigentumsanteils (Anmerkungsgrundstück) mit dem Hauptgrundstück [vgl. ZGB 655a und GBV 95 Abs. 5]
- Subjektiv-dingliches Alleineigentum
- Subjektiv-dingliche Verbindung von Alleineigentum (Anmerkungsgrundstück) mit dem Hauptgrundstück [vgl. ZGB 655a und GBV 95 Abs. 5]
- Da das unselbständige Eigentum mit dem Massagegenstand (Hauptgrundstück) verbunden ist, erscheint seine Erwähnung im Konkursinventar als fakultativ
- Subjektiv-dingliches Miteigentum
- Unselbständiges Miteigentum