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Konkursinventar

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Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Inventierung gilt das sog. Universalitätsprinzip, weshalb alle Vermögenswerte, gleich wo sie sich befinden, aufzuzeichnen sind [vgl. SchKG 197 Abs. 1]:

Schweiz

  • Aufzeichnung aller in der Schweiz liegenden Vermögenswerte

Ausland

  • Aufzeichnung aller auch im Ausland belegenen Gegenstände

Bei der Verwertung gilt dagegen infolge der fehlenden Exekutiv- und Verwertungsrechte der schweizerischen Konkursverwaltung das sog. Territorialitätsprinzip: Es unterstehen nur die schweizerischen Gegenstände den Beschlags- und Verwertungsrechten der Schweizerischen Konkursverwaltung.

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