Bei natürlichen Personen endet der Konkursbeschlag nicht bei der Konkurseröffnung.
Es werden ferner ergänzend erfasst:
Vermögen, welches dem Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse
Rechtsgrundlage
Grundsatz: Haftung mit Vermögen
- Nur Vermögen, welches dem Konkursiten ohne seine persönliche Tätigkeit anfällt
Anwendungsfälle
- Teilungsansprüche des Gemeinschuldners an Erbschaften, auch bei Eintritt nach Konkurseröffnung
- Schenkungen
- Lotterietreffer
- Fund, den der Konkursit behalten darf (ZGB 722)
- Barauszahlung einer Personalfürsorgeeinrichtung
- Vermögensertrag (zivile Früchte)
- Zins
- Mietzins aus Konkursimmobilie
Arbeitsverdienst, welcher der Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Schluss des Konkursverfahrens verdient, darf nicht zur Masse gezogen werden
Rechtsgrundlage
Grundsatz: Nichthaftung mit Arbeitskraft
- Vermögen, welches dem Konkursiten kraft seiner persönlichen Tätigkeit anwächst, fällt nicht in die Konkursmasse
- Der Konkursit soll seine Arbeitskraft zum Wiederaufbau seiner Existenz verwenden dürfen
Anwendungsfälle
- Ersatz für entgangenes Erwerbseinkommen
- Renten
- BVG-Kapitalabfindungen
- Versicherungs- und Schadenersatzleistungen für Verdienstausfall infolge Unfalls, Krankheit, Invalidität oder Militär
- Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung
- Zahlung die die Bestrafung des Arbeitgebers bezweckt
- Konkursmasse zustehend
- Zahlung mit Wiedergutmachungsfunktion
- Konkursit zustehend
- Zahlung die die Bestrafung des Arbeitgebers bezweckt
- Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
- Zahlung mit Strafcharakter
- Konkursmasse zustehend
- Zahlung mit Schadensabgeltungsfunktion
- Konkursit zustehend
- Zahlung mit Strafcharakter
Nach Konkursschluss anfallendes Vermögen ist neues Vermögen und zählt nicht mehr zur Konkursmasse.
Sofern und soweit die rechtsbegründende Tatsache vor Konkursschluss eintrat und bei Konkursschluss nicht bekannt war, gilt folgendes:
- Vermögensanfälle nach SchKG 197 Abs. 1 (Vermögensanfall infolge Arbeitstätigkeit)
- stehen weiterhin dem Konkursiten zu
- Für Vermögensanfälle gemäss SchKG 197 Abs. 2 (Vermögensanfall ohne persönliche Tätigkeit)
- ist eine sog. Nachverteilung an die Gläubiger im Sinne von SchKG 269 vorzunehmen.
SchKG 197
1. Konkursmasse
2. Im allgemeinen
1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.
2 Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 72 III 83 und 85 f.
- BlSchK 1966, 21
- BGE 118 III 43 und 45 f.
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