Das Konkursinventar verfolgt verschiedene Zwecke, die allesamt im Zusammenhang mit dem weiteren Verfahrensverlauf stehen:
- Verzeichnis der Massagegenstände per Datum Konkurseröffnung
- Ueberblick-Verschaffung
- Koordinationsmittel für die in der Masse verbleibenden und das auszusondernde Dritteigentum
- Entscheidungsgrundlage
- Entscheid pro Verfahrensdurchführung
- Voraussichtlicher Erlös reicht zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens aus oder ein Gläubiger leiste für den mutmasslichen Kostenfehlbetrag Sicherheit (SchKG 231 Abs. 1 Ziffer 1)
- Voraussichtlicher Erlös reicht nicht zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens, aber für das summarische Verfahren aus
- Durchführung im ordentlichen Verfahren
- Durchführung im summarischen Verfahren
- Verfahrenseinstellung mangels Aktiven (SchKG 230)
- Die liquiden Aktiven reichen nicht zur Deckung der Kosten des summarischen Verfahrens aus
- Den Gläubigern ist Gelegenheit zu geben, einen Kostenvorschuss zur Verfahrensdurchführung zu leisten (siehe Box)
- Die Inventaraufnahme darf dadurch nicht verzögert werden (KOV 35 Abs. 2; siehe Box)
- Verfahrenseinstellung mangels Aktiven | verfahrenseinstellung-mangels-aktiven.ch
- Betriebsweiterführung
- Heikle, individuelle Voraussetzungs-Prüfung
- Unternehmensweiterfuehrung | unternehmensweiterfuehrung.ch (in Arbeit)
- Gründung einer Auffanggesellschaft zur Verwertung via Share deal
- Auffanggesellschaft
- Auffanggesellschaft | private.ag
- Betriebsübernahme
- Beteiligungsverkauf
- Share Deal
- Mergers & Acquisitions | m-and-a.ch
- Erfüllung nicht oder nur teilweise erfüllter Verträge
- Weitere Liquidationsentscheide
- verfahrensrechtlich
- materiell
- Entscheid pro Verfahrensdurchführung
Keinen Einfluss hat das Inventar auf:
- Konkurswirkungen gegenüber Gemeinschuldner und Dritten (diese treten automatisch mit der Konkurseröffnung ein)
- Konkursbeschlag (diese treten automatisch mit der Konkurseröffnung ein)
- Entscheid zur Massazugehörigkeit
- Rechtsstellung Dritter
Gesetzestexte
KOV 35
2. Kostenvorschuss
1 Hat das Konkurserkenntnis vom Gläubiger oder Schuldner, auf dessen Begehren die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen wurde, nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf erlaufenden Kosten gefordert, so kann das Konkursamt selbst von den nach Artikel 169 SchKG für diese Kosten Haftenden noch einen solchen verlangen.
2 Die Aufnahme des Inventars darf dadurch keine Verzögerung erfahren.
KOV 36
3. Abschluss der Geschäftsbücher
Wird das Geschäft des Gemeinschuldners bis zur ersten Gläubigerversammlung weiter betrieben, so sind die Bücher auf den Tag der Konkurseröffnung abzuschliessen und von da an auf Rechnung der Konkursmasse weiterzuführen, sofern nicht besondere Bücher von der Konkursverwaltung geführt werden.
Weiterführende Informationen
- Unternehmensweiterfuehrung | unternehmensweiterfuehrung.ch
- Betriebsübernahme
- Auffanggesellschaft
- Auffanggesellschaft | private.ag
- Unternehmenskauf
- Mergers & Acquisitions | m-and-a.ch