In prozessualer Hinsicht ist folgendes anzumerken:
Konsumkreditgesetz (KKG)
- Das KKG enthält keine prozessualen Bestimmungen
Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schlichtungsverfahren
- Gerichtlichem Verfahren geht Schlichtungsverfahren vor zuständigem Friedensrichter vor (ZPO 198)
- Streitwertbedingt vereinfachtes Verfahren
- Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 30‘000.00 werden in einem vereinfachten Verfahren (ZPO 243 Abs. 1) behandelt; dies gilt natürlich auch für Konsumentenstreitigkeiten
- Konsumentengerichtsstand
- Für Klagen des Konsumenten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien, für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (ZPO 32 Abs. 1)