Einleitung
Das beste Konsumentenschutzrecht nutzt ohne Normen für dessen Durchsetzung nichts. Deshalb ist der Zugang zum Recht (auch: access to justice besonders wichtig:
Literatur
- KOLLER-TUMLER MARLIS, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 1. Teil, F. Exkurs: Prozessualer Konsumentenschutz – neu schweizerische ZPO, S. 89 ff.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Prozessieren
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Handelsgericht
- Schiedsgerichtbarkeit
Aus Konsumkredit/Prozessuales
In prozessualer Hinsicht ist folgendes anzumerken:
- Konsumkreditgesetz (KKG)
- Das KKG enthält keine prozessualen Bestimmungen
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schlichtungsverfahren
- Gerichtlichem Verfahren geht Schlichtungsverfahren vor zuständigem Friedensrichter vor (ZPO 198)
- Streitwertbedingt vereinfachtes Verfahren
- Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 30‘000.00 werden in einem vereinfachten Verfahren (ZPO 243 Abs. 1) behandelt; dies gilt natürlich auch für Konsumentenstreitigkeiten
- Konsumentengerichtsstand
- Für Klagen des Konsumenten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien, für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (ZPO 32 Abs. 1)
- Gerichtsverfahren
- Klage ans Handelsgericht in den Kantonen Zürich, St. Gallen, Bern und Aargau
- Handelsgerichte sind als einzige kantonale Instanz zuständig (ZPO 6)
- Klage an erste kantonale Instanz, in den Kantonen ohne Handelsgericht
- Klage ans Handelsgericht in den Kantonen Zürich, St. Gallen, Bern und Aargau
- Schlichtungsverfahren