Anwendbare Regeln
- v.a. Miet- oder Pachtrecht
- Leasinggeber
- keine Gewährspflicht für Erhaltung des Leasingobjekts
- keine Kostentragung für aussergewöhnlichen Unterhalt des Leasingobjekts
Pflichten Leasinggeber (beim Finanzierungs-Leasing)
- Überlassung des Leasingobjektes an den Leasingnehmer (zentrales Element)
- Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassung
- Kaufvertrag mit Lieferant bzw. Werkvertrag mit Hersteller
- Pflicht zur Entrichtung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes (in der Regel primäre Verpflichtung des Leasingnehmers)
- Abtretung der kaufrechtlichen Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer bzw. Hersteller an Leasingnehmer
- Finanzierungsleasing
- Leasingnehmer vs. Lieferant / Hersteller kein Lieferanspruch
- Ablieferung trotzdem direkt an den Leasingnehmer, nach Vorliegen der Zahlungszusage des Leasinggebers
Pflichten Leasingnehmer (beim Finanzierungs-Leasing)
- Pflicht zur Bezahlung der Leasingraten (zentrales Element)
- Leasingzins sich zusammensetzend aus
- Anschaffungskosten
- Finanzierungskosten
- Gewinnmarge
- Leasingzins sich zusammensetzend aus
- Leasingzins-Zahlung auch im Falle der Nichtnutzung des Leasinggegenstandes
- Ausschluss Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers vs. Leasingnehmer
- Kopie der Bestätigung der Entgegennahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer (meistens direkt vom Verkäufer bzw. Hersteller, einschliesslich Prüfung und Anerkennung der Mängelfreiheit), zuhanden des Leasinggebers
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.