Der Leasinggeber verlangt vom Fahrzeugverkäufer, dass er beim Einlösen des Leasingfahrzeugs den sog. Code 178 «HALTERWECHSEL VERBOTEN» vom zuständigen Strassenverkehrsamt im Fahrzeugausweis eintragen lässt
Antrag für die Eintragung des Code 178 «HALTERWECHSEL VERBOTEN» im Fahrzeugausweis
Weitere Versicherungsdeckungen – mit Prämienfolge – nach Wunsch des Leasingnehmers
Servicekosten
Der Service geleaster Fahrzeuge hat in der Regel bei einer Markenvertretung zu erfolgen
Reparaturen nur mit Originalteilen
Mehrkilometer
Die pro Jahr in den Leasingraten inbegriffene Kilometerzahl wird in der Regel vertraglich festgehalten
Mehrkilometer sind am Leasingende zusätzlich zu vergüten und können zu (hohen) Mehrkosten führen
Minderkilometer werden selten gutgeschrieben (Tipp: Verhandlungssache)
Vorzeitige Kündigung durch den Leasingnehmer
Kündigung mit einer Frist von mindestens 30 Tage auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer
Die Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer aus vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages, namentlich die zusätzlich zu den bereits erbrachten Leasingraten zu erbringenden Leistungen, sollten aus der in jedem Leasingvertrag zwingend vorhandenen Tabelle hervorgehen (KKG 17 Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 2 lit. g)
Verzugsfolgen
Der Leasinggeber kann vom Leasingvertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mehr als 3 Leasing(monats)raten ausmachen
Der Verzugszinssatz darf den für den Leasingvertrag vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen
Kauf zum Restwert
Soll das geleaste Fahrzeug am Ende der Vertragsdauer zum Restwert gekauft werden können, ist dies im Leasingvertrag schriftlich festzuhalten (Kaufoption)
Leasingverlängerung
Denkbar ist auch eine Verlängerung des Leasingvertrages, durch vorgängige Abrede (Verlängerungsoption) oder nachträgliche Vereinbarung
Konsumentenschutz (im Falle des B2C-Autoleasing)
Prüfung der Kreditfähigkeit des Leasingnehmers (KKG 29)
Der Leasingnehmer sollte die Leasingraten leisten können
ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens nach SchKG 93 Absatz 1 oder
aus genügend eigenen Vermögenswerten
Sanktionen (aus Verletzung der Kreditfähigkeitsprüfung)
Geringfügige Missachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Kreditfähigkeitsprüfung durch den Leasinggeber (KKG 32 Abs. 2)
Neukalkulation der Leasingraten
Der Leasingraten-Gesamtbetrag bei Ende der Vertragslaufzeit darf den im Leasingvertrag angegebenen Barzahlungspreis des Leasingobjektes (KKG 11 Abs. 2), abzüglich Restwert im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (KKG 11 Abs. 2 lit. g), nicht überschreiten
Hat der Leasingnehmer mehr als diesen Betrag geleistet, steht ihm ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. KKG 32 Abs. 2 i.V.m. KKG 32 Abs. 1 Satz 2 + OR 62 ff.)
Schwerwiegende Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zur Kreditfähigkeitsprüfung durch den Leasinggeber (KKG 32 Abs. 1)
Der Leasinggeber verliert – entsprechend der Kreditsumme – den Teil der Leasingraten, mit dem der Wert des Leasingobjektes amortisiert werden soll
Der Leasingnehmer kann deshalb sämtliche bereits erbrachten Leasingraten zurückfordern, muss aber bei Vertragsende dem Leasinggeber das Leasingobjekt zurückgeben, da diesem der Restwert zusteht
Ein nicht gedeckter Wertverlust trägt also der Leasinggeber
Sanktion (aus Nichtbeachtung der Form-, Inhalts- und Zustimmungserfordernisse)
Allenfalls Wert-, aber kein Zins- und Kosten-Verlust
Der Leasingnehmer muss bei Nichtigkeit des Leasingvertrages das Leasingobjekt zurückgeben und die bis zum Zeitpunkt der effektiven Rückgabe geschuldeten, die Kreditkosten enthaltenden Leasingraten bezahlen (vgl. KKG 15 Abs. 4 Satz 1)
Gewisse Privilegierung der Leasinggeber durch den Gesetzgeber
Der Leasingnehmer hat einen Wertverlust, v.a. bei Autos und am Anfang, was er aber meistens durch die Kaution oder eine erste hohe Leasingrate abdecken kann
Vorzeitige Leasingvertrags-Rückzahlung
Kündigung
Kündigungsrecht bei (Konsumgüter-)Leasingverträgen (vgl. KKG 17 Abs. 3 Satz 1)
Vorzeitige Rückzahlung
Vorzeitige Leasingvertrag-Rückzahlung, unter Entrichtung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung und ohne Anspruch auf Erlass von Zinsen sowie ohne Ermässigung der Kosten, auf Basis der Bestandteil des Leasingvertrags bildenden, nach „anerkannten Grundsätzen“ erstellten Tabelle (vgl. KKG 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. KKG 11 Abs. 2 lit. g)
Verzug des Leasingnehmers mit der Bezahlung seiner Leasingraten
Verzugs-Voraussetzungen
Mahnung
Nachfristansetzung
unter Beachtung der mietrechtlichen Frist von OR 257d Abs. 1
Rechtsfolgen des Verzugs
Anwendbarkeit der allgemeine Bestimmungen des OR (OR 103 ff.)
zB Beendigung des Vertrages infolge Zahlungsrückstand nach OR 107 Abs. 2
Kündigung des Leasingvertrags, unter Beachtung der nachgenannten Relevanzschwelle
Zahlungsrückstand-Relevanzschwelle
mehr als 3 monatlich geschuldete Leasingraten (vgl. KKG 18 Abs. 2)
Verzugszins
Verzugszins darf den in der Vertragsurkunde (KKG 9 Abs. 2 lit. b i.V.m. KKG 10 + 11 Abs. 2 lit. e) vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen (vgl. KKG 18 Abs. 3)
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