Definition
- Vertrag zwischen Hersteller (Leasingeber) und Abnehmer (Leasingnehmer) bezüglich Nutzung des Vertragsgegenstandes (= Zwei-Parteien-Verhältnis)
Zulässigkeit
- Ja, aber umstritten
- Ein Teil der Lehre erachtet ein Drei-Parteien-Verhältnis als zwingendes Merkmal des Leasingvertrags; Folge: Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Mietverhältnis
- Beurteilung im konkreten Einzelfall notwendig
Funktion
- Finanzierung
Charakteristik
- Zwei-Parteien-Verhältnis
- Überwiegen von Veräusserungs- oder Gebrauchsüberlassungs-Elementen?
- Lieferungshaftung und Sachmängelhaftung können nur im Rahmen von OR 100 und OR 199 wegbedungen werden
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