Ferner : BGE 4A.404/2008 vom 18.12.2008, Erw. 4.1.2 und 4.1.3
Auswirkungen
Drei-Parteien-Verhältnis
Konkursrecht / Aussonderungsrecht
Zwei-Parteien-Verhältnis
Konkursrecht / keine Aussonderung (Verstoss gegen Verbot besitzloser Mobiliarsicherheiten [vgl. ZGB 717], falls beim konkreten Vertrag das Veräusserungselement gegenüber dem Gebrauchsüberlassungselement überwiegt [vgl. BGE 119 II 236]
Finanzierungsleasing
= Finanzierungskonstrukt mit Verwertungsrecht (anstelle des pfandrechtlich unerlaubten Besitzeskonstituts)
Abgrenzungselemente
Kauf
Miete und Pacht
Innominatkontrakt für spezielle Kreditsicherung
Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen des OR über die Verträge
(sekundäre) Anwendung
bestimmter Normen des Kaufrechts
der Regeln zur Miete
Kreditinstrument mit dinglich wirkendem Sicherungsrecht ohne Publizität
Der Leasingnehmer könnte zB das Auto an einen gutgläubigen Dritten verkaufen
Einzig im Fahrzeugausweis hat es den Leasingvermerk Nr. 178, der den aufmerksamen Käufer über die fehlende Verfügungsmacht des Autobesitzers und Leasingnehmers informiert (sog. Auflageziffer 178 = Halterwechsel verboten)
Bei anderen Leasingobjekten fehlt in der Regel ein Informationsmittel
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