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Leasingvertrag

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Rechtsnatur

Rechtsgebiet:
Leasingvertrag
Stichworte:
Leasing-Vertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Leasing im Allgemeinen

  • Innominatkontrakt (gemischter Vertrag)
    • Elemente personell
      • Drei-Parteien-Verhältnis (umstritten)
    • Elemente sachlich
      • Miete, ev. Pacht
      • Darlehen
      • Kauf
      • Auftrag (bei Finanzierungs-Leasing)
  • Qualifikation der Lehre
    • uneinheitlich
      • Gebrauchsüberlassungsvertrag
      • Kreditvertrag sui generis
      • Veräusserungsvertrag sui generis
  • Qualifikation des Bundesgerichts
    • Gebrauchsüberlassungsvertrag
    • Vgl. BGE 118 II 150 (leading case)
      • Ferner : BGE 4A.404/2008 vom 18.12.2008, Erw. 4.1.2 und 4.1.3
  • Auswirkungen
    • Drei-Parteien-Verhältnis
      • Konkursrecht / Aussonderungsrecht
    • Zwei-Parteien-Verhältnis
      • Konkursrecht / keine Aussonderung (Verstoss gegen Verbot besitzloser Mobiliarsicherheiten [vgl. ZGB 717], falls beim konkreten Vertrag das Veräusserungselement gegenüber dem Gebrauchsüberlassungselement überwiegt [vgl. BGE 119 II 236]

Finanzierungsleasing

  • =   Finanzierungskonstrukt mit Verwertungsrecht (anstelle des pfandrechtlich unerlaubten Besitzeskonstituts)
    • Abgrenzungselemente
      • Kauf
      • Miete und Pacht
  • Innominatkontrakt für spezielle Kreditsicherung
    • Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen des OR über die Verträge
    • (sekundäre) Anwendung
      • bestimmter Normen des Kaufrechts
      • der Regeln zur Miete
  • Kreditinstrument mit dinglich wirkendem Sicherungsrecht ohne Publizität
    • Der Leasingnehmer könnte zB das Auto an einen gutgläubigen Dritten verkaufen
    • Einzig im Fahrzeugausweis hat es den Leasingvermerk Nr. 178, der den aufmerksamen Käufer über die fehlende Verfügungsmacht des Autobesitzers und Leasingnehmers informiert (sog. Auflageziffer 178 = Halterwechsel verboten)
    • Bei anderen Leasingobjekten fehlt in der Regel ein Informationsmittel
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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