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Leasing im Allgemeinen
- Innominatkontrakt (gemischter Vertrag)
- Elemente personell
- Drei-Parteien-Verhältnis (umstritten)
- Elemente sachlich
- Miete, ev. Pacht
- Darlehen
- Kauf
- Auftrag (bei Finanzierungs-Leasing)
- Qualifikation der Lehre
- uneinheitlich
- Gebrauchsüberlassungsvertrag
- Kreditvertrag sui generis
- Veräusserungsvertrag sui generis
- Qualifikation des Bundesgerichts
- Gebrauchsüberlassungsvertrag
- Vgl. BGE 118 II 150 (leading case)
- Ferner : BGE 4A.404/2008 vom 18.12.2008, Erw. 4.1.2 und 4.1.3
- Auswirkungen
- Drei-Parteien-Verhältnis
- Konkursrecht / Aussonderungsrecht
- Zwei-Parteien-Verhältnis
- Konkursrecht / keine Aussonderung (Verstoss gegen Verbot besitzloser Mobiliarsicherheiten [vgl. ZGB 717], falls beim konkreten Vertrag das Veräusserungselement gegenüber dem Gebrauchsüberlassungselement überwiegt [vgl. BGE 119 II 236]
Finanzierungsleasing
- = Finanzierungskonstrukt mit Verwertungsrecht (anstelle des pfandrechtlich unerlaubten Besitzeskonstituts)
- Innominatkontrakt für spezielle Kreditsicherung
- Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen des OR über die Verträge
- (sekundäre) Anwendung
- bestimmter Normen des Kaufrechts
- der Regeln zur Miete
- Kreditinstrument mit dinglich wirkendem Sicherungsrecht ohne Publizität
- Der Leasingnehmer könnte zB das Auto an einen gutgläubigen Dritten verkaufen
- Einzig im Fahrzeugausweis hat es den Leasingvermerk Nr. 178, der den aufmerksamen Käufer über die fehlende Verfügungsmacht des Autobesitzers und Leasingnehmers informiert (sog. Auflageziffer 178 = Halterwechsel verboten)
- Bei anderen Leasingobjekten fehlt in der Regel ein Informationsmittel
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