Kenntnis und Vertrautheit mit den Werten des Unternehmens und seinen Mitarbeitern, Voraussetzung für zielführende Problemlösungen
intern
Domäne des Legal Controlling
Volle Kenntnis über die Kultur des Unternehmens und ihrer Ressourcen
Im Vergleich zur externen Vergabe
höhere Vertrautheit mit Unternehmen
geringerer Instruktionsaufwand, weil Unternehmenskenntnisse vorhanden
abhängig von der intern betreuenden Person
bessere Dienstleistungsqualität
effizientere Erledigungsmöglichkeit
kostengünstiger (Lohnkosten Legal Controller = Fixkosten), ausser wenn für den konkreten Beratungsbedarf bzw. für die Belastungsspitze ein zusätzlicher Legal Controller angestellt werden müsste
extern
Das Legal Controlling ist vom externen Anwalt nur zu toppen, wenn ein langjähriges Mandat besteht und / oder der Legal Controller noch keine lange Betriebszugehörigkeit ausweisen kann
Im Falle ungenügender oder fehlender Kapazität des Legal Controlling ist es sicherer, eilige oder fristgebundene Angelegenheiten extern zu vergeben
Corporate Legal Culture
allgemein
Mit Corporate Legal Culture ist das Wertsystem gemeint, nach welchem sich die Art und Weise des Umgangs mit dem Recht und den Rechtsbeziehungen bestimmt
Als Ausfluss dieser Rechtskultur gibt es im Betrieb Grundsätzen, die das Verhalten der Mitarbeiter als Vertreter der Unternehmung gegenüber Dritten bestimmen, wie zB
Egoismus
Unternehmen ist nur auf den eigenen Vorteil bedacht
Unternehmen zielt nicht auf einen langfristigen und fairen Interessenausgleich
Streitbarkeit
Unternehmen sucht bei Meinungsverschieden die prozessuale Auseinandersetzung
Unternehmen ist nicht kompromissbereit
Tätigkeit in Grenzbereichen
Unternehmen versucht den Grenzbereich zwischen Erlaubtem und Verbotenem wirtschaftlich und rechtlich zu seinem Vorteil auszunutzen
Unternehmen ist auf legales Handeln bedacht
Vgl. dazu RONCA MARC, a.a.O., S. 3 f.
intern
Der Legal Controller, sein Charakter und seine Haltung zu Recht und Ordnung, Vertretbarem und nicht Vertretbarem, Anstand und Fairness, beeinflusst Rechtskultur und Unternehmensimage mit
extern
Der externe Anwalt kann die vom Unternehmen gelebte Rechtskultur nur vermitteln, wenn er (sehr) häufig für die Unternehmung tätig ist oder sich darüber speziell instruieren lässt, entweder durch Befragen, wenn sich die Unternehmung darüber nicht selber bewusst Rechenschaft gibt, oder auf unternehmensseitige Auslegeordnung, falls das Unternehmen bewusst seine Prinzipien formuliert hat
Bei KMU’s ohne eigenen Rechtsdienst wird der externe Anwalt dem Unternehmen raten, wie es sich hinsichtlich Rechtsethik zu verhalten hat und dem Gegenüber diese Werte kommunizieren bzw. für dessen Einhaltung, sofern und soweit möglich, sorgen; in diesem Sinne bestimmt letztlich der externe Anwalt die Corporate legal culture
Zugriff zu den Internas
allgemein
die Internas liegen natürlich näher beim Unternehmen und ihrem Legal Controlling (Vorteile für die Vertretung durch das Legal Controlling)
intern
Vorteile für die eigene Rechtsabteilung, die Zugang zu vielen, aber je nach Sicherungsdispositiv nicht allen, internen Informationen hat
extern
Sofern und soweit der externe Anwalt nicht bereits aufgrund laufender Beratungs- und Vertretungsmandate über Internas Bescheid weiss, ist er darüber – soweit notwendig – zu instruieren
Weiterführende Literatur
STAUB LEO, Legal Management von Recht als Führungsaufgabe, 2., erweiterte und aktualisierte Auflage, Zürich, S. 184
MASCELLO BRUNO, Beschaffung von Rechtsdienstleistungen und Management externer Anwälte, Zürich 2015, 353 S.
HAMBLOCH-GESINN SYLVIE / HESS BEAT / MEIER ANDREAS L. / SCHILTKNECHT RETO / WIND CHRISTIAN, In-House Counsel in internationalen Unternehmen, Basel 2010, 279 S.
RONCA MARC, Der externe Rechtsdienst – Aufgaben, Zusammenarbeitsregeln und Besonderheiten aus der Sicht des selbständigen Anwalts, in: Slongo U. / Hemmer A.: Der Rechtsdienst in der Unternehmung (Skript), Zürich / St. Gallen 1993
WOLFFERS FELIX, Der Rechtsanwalt in der Schweiz – Seine Funktion und öffentlich-rechtliche Stellung, Zürich 1986
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.