Einleitung
Nicht jeder zur Leitung befugte Vorgesetzte ist auch „leitender Angestellter“ [lA]; es muss ein „höherer leitender Angestellter“ [hlA] sein.
In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich beim Begriff des „höheren leitenden Angestellten“ [hlA] um einen eigenen Begriff handelt, und wer darunter fällt.
hlA als eigener Begriff
Zumindest die Lehre geht von „einem eigenen privatrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten“ aus (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2006, N 6 zu Art. 321c; vgl. auch Senti, AJP 2003, S. 384 f.).
hlA nach ArGV1 Art. 9
Die Merkmale des hlA sind:
- Anstellungs- und Entlassungsbefugnis (Recht, Personalentscheide zu treffen)
- Teilnahme an der Unternehmensleitung (Führungsfunktion) oder
- Vertretungsfunktion
- Hochqualifizierte Tätigkeit
- Negativ: nicht Betriebsinhaber, nicht Unternehmer.
Art. 9 ArGV1 Höhere leitende Tätigkeit
(Art. 3 Bst. d ArG)
Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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