Das Markenrecht kennt keine zeitliche Begrenzung der rechtlich möglichen Schutzdauer.
Die unbegrenzte Dauer wird – zur Sicherstellung der Zeichenbildung im Wirtschaftsverkehr – durch zwei gesetzliche Beschränkungen limitiert bzw. relativiert, nämlich:
- Befristung der Gültigkeitsdauer
- Die Gültigkeitsdauer der Marke ist auf 10 Jahre befristet, kann aber immer wieder verlängert werden
- Gebrauchszwang
- Nach Ablauf gesetzlichen Schonfrist von 5 Jahren ist die Marke nur bei rechtswahrendem Gebrauch durchsetzbar
Literatur
- Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 772 ff.
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