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Markenrecht

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Checkliste „Markennamen können zu Gattungsnamen werden“

Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marke, Markenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste „Markennamen können zu Gattungsnamen werden“

Marken können Gefahr laufen, dass die Produkte, für die sie Markenregister vorgemerkt wurden, so bekannt und erfolgreich werden, und, dass sie als Inbegriff für die Produkteart werden.

Generische Markennamen entstehen, wenn ein patentrechtlich und / oder markenrechtlich geschütztes Produkt konkurrenzlos in den Markt eingeführt wird, somit marktbeherrschend wird und in der Folge die Konsumenten später auf den Markt gelangende gleichartige Konkurrenzprodukte mit demselben „Namen“ bezeichnen.

Die Markennamen solcher Produktekonstellationen werden so zum Inbegriff der Produkteart.

Ob und inwieweit ein generischer Markenname dem Hersteller nutzt und wenn ja, wie lange, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.

Beispiele von Marken, die heute als Produktebegriffe oder für Warengattungen verwendet werden:

Post it

Haftzettel

Polaroid

Schnellbildkamera

Goretex

Wasserdichte Bekleidung

Jeep

Geländewagen

Pampers

Kinderwindeln

Tesa

Klebeband

Google

Googeln (Verb und nicht Hauptwort)

Bei generischen Markennamen lassen sich zwei Problemkreise erkennen:

  • Verwässerung der Marke
  • Möglicherweise wird die Markenverlängerung verweigert, weil die Marke zum Gattungsbegriff geworden ist (vgl. MSchG 2 lit. a)

Auch wenn der Hersteller stolz auf seine „Marke mit Gattungsnamen-Gefahr“ sein kann, besteht doch die Gefahr, dass der Markenschutz wegen der Gemeingutqualifikation dahinfallen könnte. Deshalb ist – wie das nachfolgende Beispiel zeigt – eine gewisse fortgesetzte Markenpflege unerlässlich:

  • Kontrolle des DUDEN, wie der Name verwendet wird
    • 2006 beeinflusste Google die Verwendung des Verbs „googeln“ im DUDEN
      • Ursprünglich: „googeln“ = „im Internet suchen“
      • Korrekturfassung: „googeln“ = mit Google im Internet suchen“

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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