Bei dieser Bestandesklage bzw. Nichtigkeitsklage handelt es sich genau betrachtet prozessual um eine negative Feststellungsklage (MSchG 52):
- Voraussetzungen
- Nachweis Rechtsschutzinteresse
- Nachweis der potentiellen Konfliktlage ausreichend (keine Belegung konkreter Nachteile)
- Nachweis Rechtsschutzinteresse
- Zweck
- Antizipierte Bereinigung eines Markenkonfliktes oder
- Gegenangriff im Verletzungsprozess (Widerklage)
- Teilklage?
- Teilnichtigkeit auf Antrag hin
- Betrifft der behauptete Nichtigkeitsgrund das Schutzrecht nur teilweise, weil es zum Beispiel für einen Teil der beanspruchten Produkte beschreibend und daher schutzunfähig ist, so darf die Feststellung teilweiser Nichtigkeit beantragt werden (Marbach Eugen et al., a.a.O., Rz 1025)
- Teilnichtigkeit von Amtes wegen?
- Ob und inwieweit der Richter bei überschiessendem Antrag von Amtes wegen bloss auf Teilnichtigkeit erkennen kann, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen
- Teilnichtigkeit auf Antrag hin
- Wirkungen
- Rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil
- führt zu einer auch für Dritte bindenden Klärung der Rechtslage
- Gutheissung der Nichtigkeitseinrede
- führt zu einer Begründung der Klageabweisung, ohne dass damit gleichzeitig vollstreckungsfähig der Rechtsbestand entschieden würde (Marbach Eugen et al., a.a.O., Rz 1026)
- Rechtskraft einer abgewiesenen Nichtigkeitsklage
- erstreckt sich auch auf nicht Prozessthema bildende Nichtigkeitsgründe (Marbach et al., a.a.O., Rz 1027; BGE 125 III 241 („Sammelhefter“))
- Rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil
Literatur
- Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 797, 1023 ff.
Judikatur
- BGE 125 III 193 („Budweiser“)
- BGE 125 III 241 („Sammelhefter“)