Grundsatz
Es fehlt ein abschliessender Kanon der möglicher Marken, weil der Gesetzgeber eine bewusst offene Definition gewählt hat,
Einzelne Erscheinungsformen
Die Erscheinungsformen von Marken des Gesetzgebers werden bestimmt in MSchG 1 Abs. 2:
- Wortmarken
- = jede aussprechbare Buchstabenfolge, unabhängig davon, ob ihr eine lexographische Bedeutung zukommt oder, ob diese eine sprachliche Neuschöpfung beinhaltet
- Marken bestehend aus Buchstaben oder Zahlen
- = Buchstaben des lateinischen Alphabets, wozu auch nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen zählen (sog. Akronyme); andere Schriftzeichen (zB kyrillische, arabische usw.) werden wie Bildzeichen behandelt
- Zahlen
- = arabische Zahlen und Zahlenfolgen; römische Zahlen werden als Buchstaben berücksichtigt; andere Zahlensymbole werden als bildliche Darstellungen berücksichtigt
- Bildliche Darstellungen
- = zweidimensionale Anordnung von Linien und Flächen, sofern und soweit es sich um Wörter, Buchstaben und Zahlen handelt
- Dreidimensionale Formen
- dreidimensionale Marke im weiteren Sinne = plastischer Zusatz zur eigentlichen Ware (Schulbeispiel: „Mercedes-Stern“)
- dreidimensionale Marke im engeren Sinne = dreidimensionale Marke als spezifische Formgebung von Ware und Verpackung resp. Teilen davon (Formmarke)
- Farbmarken / farblich gestalte Bildmarken
- = farbliche Gestaltung der Marke, wobei die Hinterlegung in konkreter Farbgestaltung (Farbanspruch), aber mit eingeschränktem Schutzbereich (im Gegensatz zur „Schwarz-Weiss-Hinterlegung“, wo alle erdenklichen Farbausführungen geschützt sind)
Die Erscheinungsformen von Marken der Praxis werden anerkannt:
- akustische Marken
- = Melodien
- Kennfäden
- = Textilien-Kennung
Literatur
- Marbach Eugen / Ducrey Patrik / Wild Gregor, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 574 ff.
Judikatur
- Einfache Zeichen + Farben
- BGer 4A_347/2007 („M/M-Joy“)
- BGE 118 II 181 („Duo“)
- BGE 139 III 176 („You“)
- BGE 103 II 339 („More“)
- Spezielles
- BGE 135 III 359 (Melodienmarke)
- BGE 143 III 127 (Louboutin)
- BGE 140 III 109 (ePostSelect)
- BVGer B-7422/2006 (Goldrentier (3D))
- BVGer B-4818/2010 (Gerüche nicht markenschutzfähig)
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