LAWINFO

Mehrwertsteuern

QR Code

Steuerobjekt

Rechtsgebiet:
Mehrwertsteuern
Stichworte:
Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuern, MWST
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inland

Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind

  • alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht

Importe

Auch Leistungen, die aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden, unterliegen der MWST

  • Bewegliche Sachen
    • Besteuerung bei der Einfuhr
  • Dienst- und Werkleistungen
    • Dienstleistungen und gewisse werkvertragliche Leistungen sind vom Bezüger bzw. Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und versteuern
    • Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird (und damit nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht besteuert wird), bestimmt sich
      • je nach Art der Leistung und nach den gesetzlichen Definitionen
    • Zur Bestimmung dieses Ortes gibt es mehrere Prinzipien, beispielsweise
      • Empfängerortprinzip
      • Erbringerortsprinzip
      • Tätigkeitsortsprinzip

Exporte

Exporte und die im Ausland erbrachten Leistungen sind von der Steuer befreit, und zwar aus der Überlegung, dass diese im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.