Dem Mieter wird das Mietverhältnis erstreckt, wenn dessen Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, welche durch die Interessen des Vermieters nicht gerechtfertigt wird (Art. 272 Abs. 1 OR).
Somit wird eine Interessensabwägung durchgeführt, wobei folgende Kriterien massgeblich sind (Art. 272 Abs. 2 OR):
- Dauer des Mietverhältnisses
- Persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation der Parteien
- Verhalten der Parteien
- Eigenbedarf des Vermieters (weitere Informationen finden Sie auf der Website Eigenbedarf)
- Verhältnisse auf dem örtlichen Markt (welche der Mieter mittels Suchbemühungen zu dokumentieren hat)
- nicht berücksichtigt werden:
- Drittinteressen (Ist z.B. eine juristische Person Mieterin, können nur deren Interessen berücksichtigt werden. Die Interessen des sie wirtschaftlich beherrschenden Aktionärs sind nicht massgeblich.)
- allgemeine Hinweise auf „die Wohnungsnot“
- Härtegründe, welche durch Vertragsverletzungen des Mieters entstanden sind
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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