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Mietprozess

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Entscheid der Schlichtungsbehörde

Rechtsgebiet:
Mietprozess
Stichworte:
Mietprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 2’000.00

  • Voraussetzungen:
    • vermögensrechtliche Streitigkeit bis CHF 2’000.00 (ZPO 212)
    • ausdrücklicher Antrag der klagenden Partei
  • Wird rechtskräftig, wenn die unterliegende Partei nicht innert 10 Tagen Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz erhebt (ZPO 319 ff.):
    • Unterlegene Partei ist, wer nicht vollständig mit seinen Begehren durchdringt.
    • Unterliegen beide Parteien je zum Teil, können beide Beschwerde erheben.
    • Die obere Instanz kann den Entscheid aufheben und die Sache an die Schlichtungsbehörde zurückweisen oder bei Spruchreife einen neuen Entscheid fällen (ZPO 327 Abs. 3).
      • Zieht nur eine Partei den Entscheid weiter, hat die andere Partei ihn im nicht angefochtenen Umfang gegen sich gelten zu lassen.
      • Erhebt die andere Partei allerdings innert Frist keine selbständige Beschwerde und zieht die Partei, welche den Entscheid der Schlichtungsbehörde angefochten hat, ihre Beschwerde zurück, wird der Entscheid der Schlichtungsbehörde rechtskräftig.

Urteilsvorschlag

Im Falle eines Urteilsvorschlages hat die Schlichtungsbehörde nicht direkt Entscheidkompetenz. Wird jedoch ein Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, wird er rechtskräftig wie ein Gerichtsurteil. In diesem Sinne hat die Schlichtungsbehörde indirekte Entscheidkompetenz.

  • Voraussetzungen:
    • vermögensrechtliche Streitigkeit bis CHF 5’000.00
    • Mietzinshinterlegung
    • missbräuchliche Mietzinse
    • Kündigung, Erstreckung
  • Gilt als angenommen, wenn nicht innert 20 Tagen von einer Partei schriftlich abgelehnt wird und
  • gilt als angenommen, wenn nicht innert 30 Tagen nach Ausstellung der Klagebewilligung (bei Ablehnung) die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht wird in folgenden Fällen (ZPO 211 Abs. 3)
    • Mietzinshinterlegung
    • missbräuchliche Mietzinse
    • Kündigung, Erstreckung
  • Hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides (ZPO 211 Abs. 1)

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