Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen und das Mietgericht sind nur für Wohn- und Geschäftsräume sowie Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht zuständig.
Betrifft die Streitigkeit eine andere unbewegliche Sache (z.B. Hobbyraum) oder eine nicht-landwirtschaftliche Pacht, sind die gewöhnliche Schlichtungsbehörde und das gewöhnliche Gericht zuständig.
Schemas zum Verfahrensablauf
Mietrechtliches Schlichtungsverfahren
Keine Einigung im Schlichtungsverfahren
Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, muss zwischen Klagen ohne Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde und Klagen mit Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde unterschieden werden:
- Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (Mietzinshinterlegung, missbräuchlicher Mietzins, Kündigung und Erstreckung)
- Entscheid der Schlichtungsbehörde (Streitwert bis CHF 2’000.00)
- Klagen ohne Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde