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Mietprozess

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Verfahrensablauf im Kanton Zürich

Datum:
25.06.2009
Update:
11.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen und das Mietgericht sind nur für Wohn- und Geschäftsräume sowie Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht zuständig.

Betrifft die Streitigkeit eine andere unbewegliche Sache (z.B. Hobbyraum) oder eine nicht-landwirtschaftliche Pacht, sind die gewöhnliche Schlichtungsbehörde und das gewöhnliche Gericht zuständig.

Mietrechtliches Schlichtungsverfahren

» Weitere Informationen zum Miet-Schlichtungsverfahren

Keine Einigung im Schlichtungsverfahren

Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, muss zwischen Klagen ohne Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde und Klagen mit Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde unterschieden werden:

  1. Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (Mietzinshinterlegung, missbräuchlicher Mietzins, Kündigung und Erstreckung)
  2. Entscheid der Schlichtungsbehörde (Streitwert bis CHF 2’000.00)
  3. Klagen ohne Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde

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