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Mietprozess

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Klagen ohne Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde

Rechtsgebiet:
Mietprozess
Stichworte:
Mietprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kommt keine Einigung der Parteien zustande und

  • macht die Schlichtungsbehörde keinen Urteilsvorschlag bzw.
  • wird der Urteilsvorschlag abgelehnt,

hat die Miet-Schlichtungsbehörde die Nichteinigung im Protokoll festzuhalten und die Klagebewilligung auszustellen:

Fälle

  • Forderungsklagen über CHF 2’000.00
  • Abgelehnter Urteilsvorschlag
    • vermögensrechtliche Streitigkeit bis CHF 5’000.00
    • Mietzinshinterlegung
    • missbräuchliche Mietzinse
    • Kündigungsanfechtung
    • Erstreckung

Fristenlauf allgemein

  • die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts beginnt am Tag der gescheiterten Schlichtungsverhandlung zu laufen (OR 77 f. ist analog anwendbar)
  • wird der Nichteinigungsentscheid schriftlich zugestellt und dort festgehalten, dass die Frist erst ab Zustellung laufe, ist das Vertrauen einer Partei in diese Mitteilung zu schützen

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