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Mietprozess

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Örtliche Zuständigkeit bei mietrechtlichen Streitigkeiten

Erstellungsdatum:
25.06.2009
Aktualisiert:
11.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist ZPO 33 massgebend
    • Gericht am Ort der Sache

  • Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen (z.B. Miet- oder Leasingvertrag zwischen Konsument und gewerblichen Anbieter über ein Auto) ist ZPO 32 anwendbar
    • für Klagen des Konsumenten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer Partei zuständig
    • für Klagen des Anbieters ist das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig

  • Liegt kein besonderer Gerichtsstand vor, gilt ZPO 10 Abs. 1 lit. a und b
    • für Klagen gegen natürliche Personen ist das Gericht an deren Wohnsitz zuständig
    • für Klagen gegen juristische Personen ist das Gericht an deren Sitz zuständig

  • Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem IPRG resp. Lugano Übereinkommen

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