Bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist ZPO 33 massgebend
Gericht am Ort der Sache
Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen (z.B. Miet- oder Leasingvertrag zwischen Konsument und gewerblichen Anbieter über ein Auto) ist ZPO 32 anwendbar
für Klagen des Konsumenten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer Partei zuständig
für Klagen des Anbieters ist das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig
Liegt kein besonderer Gerichtsstand vor, gilt ZPO 10 Abs. 1 lit. a und b
für Klagen gegen natürliche Personen ist das Gericht an deren Wohnsitz zuständig
für Klagen gegen juristische Personen ist das Gericht an deren Sitz zuständig
Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem IPRG resp. Lugano Übereinkommen
LAWMEDIA Newsletter
Informiert bleiben.
Kostenlos.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.