Rückgabeanspruch des Vermieters
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter gemäss OR 267 zurückzugeben (vertraglicher Rückgabeanspruch). Ist der Vermieter auch Eigentümer des Mietobjektes hat er zudem einen dinglichen Rückgabeanspruch gemäss ZGB 641.
Ausweisungsbefehl
Mittels Ausweisungsbefehl befiehlt die Ausweisungsbehörde dem Mieter das Mietobjekt zu räumen. Lebt der Mieter diesem Befehl nicht nach, wird im Kanton Zürich das Gemeinde- resp. Stadtammannamt auf Verlangen des Vermieters die Räumung zwangsweise vollstrecken (vgl. ZH ZPO 307).
Ausweisungsverfahren
Die Gestaltung des Ausweisungsverfahrens ist grundsätzlich den Kantonen überlassen (OR 274). Gemäss ZH ZPO steht für Erlangung des Ausweisungsbefehls entweder das ordentliche Verfahren (mit Klageeinleitung bei der Schlichtungsbehörde) oder das Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren gemäss ZPO 222 ff. offen.
Voraussetzung ordentliches Verfahren
Rückgabeanspruch ist entstanden
Voraussetzungen Befehlsverfahren
- Rückgabeanspruch
- klares Recht und sofort beweisbare Verhältnisse (ZPO 222 Ziff. 2)
- gemäss umstrittener bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei ausserordentlichen Kündigungen möglich (vgl. BGE 132 III 747)
- verlangt der Vermieter im summarischen Verfahren vor dem Einzelrichter (Befehlsverfahren) die Ausweisung und der Mieter ficht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde an (ordentliches Verfahren), überweist die Schlichtungsbehörde das Verfahren an den Einzelrichter und dieser überprüft auch die Gültigkeit der Kündigung (OR 274g)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.