Bei Vorliegen wichtiger Gründe (OR 266g):
- bei allen Mietverträgen möglich
- grundsätzlich subsidiär zu den anderen ausserordentlichen Kündigungsgründen
Voraussetzungen:
- Gründe der Auflösung dürfen bei Mietvertragsabschluss weder bekannt, noch voraussehbar gewesen sein
- Gründe sind nicht auf das Verschulden der kündigenden Partei zurückzuführen
- Gründe sind derart gravierend, dass der kündigenden Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin objektiv unzumutbar ist
Folgen:
- Auflösung des Vertrages mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt
- Richter bestimmt den Schadenersatz nach Verschulden der Parteien
Judikatur
- BGer 4A_54/2018 vom 11.07.2018 (Wird für die Verwendung des Mietobjekts (Ladenlokal) diebehördliche Bewilligung wegenmangelnder Zuliefermöglichkeit verweigert,ist die Mieterin zur Ladenmietvertragskündigung aus wichtigem Grund berechtigt)
Weiterführende Informationen<
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.