Begriff
Wohnung, in welcher ein Ehepaar (resp. registrierte gleichgeschlechtliche Partner) seinen gemeinsamen Haushalt resp. die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat.
Kündigung der Familienwohnung durch den Mieter
Ist nur ein Ehegatte Mieter, muss der andere Ehegatte gemäss OR 266m dennoch der Kündigung ausdrücklich zustimmen (am Besten mittels Mitunterzeichnung der Kündigung; eine mündliche Erklärung gegenüber dem Vermieter bis zum Beginn der Kündigungsfrist genügt).
Kündigung der Familienwohnung durch den Vermieter
Unabhängig, ob nur ein Ehegatte oder beide Mieter sind, muss der Vermieter den Ehegatten ein Kündigungsformular separat zustellen (OR 266n).
Folgen bei Missachtung der Formvorschriften
Die Kündigung ist nichtig (vgl. Begriff der Nichtigkeit).
Art. 266m OR
2. Wohnung der Familie
a. Kündigung durch den Mieter
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Art. 266n OR
b. Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.
Weiterführende Informationen
- BGE 4A_570/2018 vom 31.07.2019 = BGE 145 III 281 ff. (Ehepartner ist zur alleinigen Anfechtung nur legitimiert, wenn er nebst des Vermieters auch den andern Ehegatten ins Recht fasst, der die Kündigung nicht anfechten will)