- Rückgabe des Mietobjektes:
- Mieter muss gegenüber dem Vermieter klar zum Ausdruck bringen, dass er das Mietobjekt zurückgeben will (vgl. Musterschreiben 1 und Musterschreiben 2).
- Vermieter darf sich der Rückgabe des Mietobjektes nicht widersetzen.
- Mieter gibt das Mietobjekt tatsächlich zurück (Schlüssel müssen beim Vermieter sein).
- Zumutbarer Ersatzmieter:
- Dieser muss zahlungsfähig sein (Einkommen ist dreimal höher als Mietzins).
- Andere objektive Kriterien sind im beschränkten Mass zulässig (z.B. persönliche Anforderungen bei Genossenschaften).
- Ersatzmieter muss bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen:
- Gleicher Mietzins.
- Gleiche Befristung, wenn der (alte) Mietvertrag befristet war.
- Gleiches Mietobjekt (ohne Instandstellung seitens des Vermieters; ausser es handelt sich um Mängel).
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