Rückgabeanspruch des Vermieters
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter gemäss OR 267 zurückzugeben (vertraglicher Rückgabeanspruch). Ist der Vermieter auch Eigentümer des Mietobjektes hat er zudem einen dinglichen Rückgabeanspruch gemäss ZGB 641.
Ausweisungsbefehl
Mittels Ausweisungsbefehl befiehlt das Gericht dem Mieter das Mietobjekt zu räumen. Lebt der Mieter diesem Befehl nicht nach, wird der Befehl mittels staatlichen Zwangs vollstreckt.
Kanton Zürich
Im Kanton Zürich wird ein Ausweisungsbefehl durch das Gemeinde- resp. Stadtammannamt auf Verlangen des Vermieters zwangsweise vollstreckt (vgl. ZH/GOG 147).
Ausweisungsverfahren
Das Ausweisungsverfahren richtet sich nach den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten. Für die Erlangung eines Ausweisungsbefehls stehen entweder das vereinfachte Verfahren (Streitwert bis CHF 30’000.00), das ordentliche Verfahren (Streitwert über CHF 30’000.00) oder das summarische Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zur Verfügung. Das vereinfachte und das ordentliche Verfahren werden bei der Schlichtungsbehörde eingeleitet, das Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen wird jedoch direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht.
Voraussetzung vereinfachtes und ordentliches Verfahren
Rückgabeanspruch ist entstanden
Voraussetzungen Rechtsschutz in klaren Fällen
- Rückgabeanspruch ist entstanden
- klare Rechtslage (ZPO 257 Abs. 1 lit. b)
- Sachlage unbestritten oder sofort beweisbar (ZPO 257 Abs. 1 lit. a)
- gemäss umstrittener bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei ausserordentlichen Kündigungen möglich (vgl. BGE 132 III 747)
Hinweis:
Mit der Aufhebung von Art. 274g OR per 01.01.2011 enthält weder die ZPO noch das OR eine spezifische Regelung, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn der Vermieter im summarischen Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) die Ausweisung verlangt und der Mieter die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde anficht (vereinfachtes Verfahren).