Grundlage
Die missbräuchliche Kündigung ist geregelt in
- OR 336, Abs. 1, lit. a – e
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Kündigungen
- OR 336, Abs. 2, lit. a – c
- nur Arbeitgeber-Kündigungen
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Kündigung
Missbrauchstatbestände, die durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers herbeigeführt werden können:
- Kündigung wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei aus ihrer Persönlichkeit zusteht
- Kündigung wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts durch die andere Partei
- Kündigung um ausschliesslich die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln
- Kündigung, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht
- auch Rachekündigung bezeichnet » www.rachekuendigung.ch
- Kündigung, weil die andere Partei einen Militär-, Schutz- oder Zivildienst erfüllt
Nur Arbeitgeber-Kündigung
Missbrauchstatbestände, die nur durch eine Kündigung des Arbeitgebers ausgelöst werden können:
- Kündigung, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört bzw. weil er einer gewerkschaftlichen Tätigkeit nachgeht
- Kündigung, weil der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen Einrichtung ist und der Arbeitgeber keinen Kündigungsanlass nachweisen kann
- Kündigung in Zusammenhang mit einer Massenentlassung
Weitere nicht in OR 336 genannte Tatbestände
(da diese Norm nicht abschliessend ist)
OR 336 hält selbst fest, ohne dass auf ZGB 2, Abs. 2, zurückgegriffen werden muss, die Tatbestände der angeführten missbräuchlichen Kündigungen seien nicht abschliessend.
Achtung
Missbräuchlichkeit bedeutet nicht, dass die Kündigung ungültig ist!
Es bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Missbrauchsfall einen Entschädigungsanspruch von max. 6 Monatslöhnen beanspruchen kann.