Rachekündigung – Die Kündigung als Reaktion auf eine Diskriminierungsbeschwerde wegen geschlechterbezogener Ungleichbehandlung …
Die Rachekündigung basiert auf Umfrageresultaten des Gesetzgebers, wonach ungleich behandelten Arbeitnehmerinnen auf die Diskriminierungsbeschwerde hin oft gekündigt wurde und sich die Gekündigten erst nach der Kündigung trauten ihre Rechte auf Gleichbehandlung und Lohngleichheit einzuklagen.
Die Rachekündigung ist als missbräuchliche Kündigung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Der Kündigungsschutz muss bei Anfechtbarkeit von der Arbeitnehmerin – im Gegensatz zur Nichtigkeit, die gegenüber jedermann wirkt und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist – klageweise geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zur missbräuchlichen Kündigung allgemein
In den folgenden Ausführungen wird bei der durch eine Rachekündigung betroffenen Person die weibliche Form gewählt, da dies in der Praxis häufiger vorkommt. Es ist durchaus denkbar, dass die diskriminierte Person männlich ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.