Rachekündigung – Die Kündigung als Reaktion auf eine Diskriminierungsbeschwerde wegen geschlechterbezogener Ungleichbehandlung …
Die Rachekündigung basiert auf Umfrageresultaten des Gesetzgebers, wonach ungleich behandelten Arbeitnehmerinnen auf die Diskriminierungsbeschwerde hin oft gekündigt wurde und sich die Gekündigten erst nach der Kündigung trauten ihre Rechte auf Gleichbehandlung und Lohngleichheit einzuklagen.
Die Rachekündigung ist als missbräuchliche Kündigung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Der Kündigungsschutz muss bei Anfechtbarkeit von der Arbeitnehmerin – im Gegensatz zur Nichtigkeit, die gegenüber jedermann wirkt und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist – klageweise geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zur missbräuchlichen Kündigung allgemein
In den folgenden Ausführungen wird bei der durch eine Rachekündigung betroffenen Person die weibliche Form gewählt, da dies in der Praxis häufiger vorkommt. Es ist durchaus denkbar, dass die diskriminierte Person männlich ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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