Genussscheine geben den Berechtigten Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn oder Liquidationsergebnis und ggf. für den Bezug neuer Aktien.
Die Einräumung von Mitarbeiter-Genussscheinen ist für die Arbeitgeberin dann von Interesse, wenn sie
- bestehende Mehrheitsverhältnisse nicht verändern will;
- dem Mitarbeiter nur Vermögensrechte einräumen will;
- dem Mitarbeiter kein Stimmrecht einräumen will.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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