Die Aktien und die weiteren Beteiligungspapiere verkörpern ihre Beteiligungs- und ggf. Stimmrechte an der AG. Ihre Ausgestaltung und ihre Rechte sind erklärungsbedürftig:
Aktie
Die Aktie ist als Wertrecht das Instrument, mit dem der Gesetzgeber das Aktienkapital
- in Teilsummen aufteilt (vgl. OR 620 Abs. 1)
- dem Anteilsinhaber Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte (v.a. Stimmrechte) vermitteln will
- über ein Wertpapier fungibilisierte (vgl. Wertpapierrecht, OR 965 ff.) und so die Zirkulation als sog. Bucheffekten ermöglichte (vgl. BEG 2 Abs. 1).
Die Aktie als Mitgliedschaftstitel vermittelt den im Prinzip den Grundsatz
- pro Aktie eine Stimme (vgl. OR 693 Abs. 1)
- Ausnahme: Stimmrechtsaktie (niedriger Nennwert als Stammaktie, gleiche Stimmkraft).
» Nennwert
Genussschein
Der Genussschein (OR 657) beinhaltet kein Mitgliedschafts-, sondern bloss ein Gläubigerrecht. Der Genussschein vermittelt im Einzelnen folgende Rechte:
- Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn
- Anspruch am Liquidationserlös
- ev. Anspruch auf Bezug neuer Aktien
Gesetzliche Grundlagen zum Genussschein
Partizipationsschein
Der Partizipationsschein (OR 656a ff.) wird in der Praxis als sog. „Stimmrechtslose Aktie“ bezeichnet. Damit sind auch die Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte schon umschrieben.
Partizipationsscheine (kurz PS)
- werden gegen eine Einlage ausgegeben
- haben einen Nennwert
- vermittelt kein Stimmrecht.
Gesetzliche Grundlagen zum Partizipationsschein
OR 656a: Begriff; anwendbare Vorschriften
OR 656b: Partizipations- und Aktienkapital
OR 656c: Rechtsstellung des Partizipanten im Allgemeinen
OR 656d: Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
OR 656e: Vertretung im Verwaltungsrat