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Phantom Stocks
- Definition
- = fiktive bzw. virtuelle Beteiligungspapiere (auch: imaginäre, nicht real existierende Beteiligungsrechte)
- Rechtsnatur
- Schuldrechtliche Erfolgsbeteiligung / Anwartschaft auf Geldabfindung
- Mitarbeiter haben keine Aktionärsstellung
- Ziel
- Motivation der „Phantom-Aktionäre“ den Unternehmenswert zu steigern und im Falle eines Exits das eigene Einkommen zu steigern
- Gegenstand
- Schattenrechnung durch Orientierung an der Kursentwicklung der echten Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft
- Phantom Stock Agreement
- Parteien
- Unternehmen (Arbeitgeber)
- Präambel
- Erläuterung der Mitarbeiterbeteiligung und des Phantomstockprogramms
- Vertragsgegenstand
- Umschreibung der Phantomaktien nach Art und Anzahl etc.
- Ausgabebedingungen
- Zuteilung von Phantomaktien
- Wer darf welchen Mitarbeitern welche Phantom Stocks zu welchen Konditionen zuteilen
- Konditionen
- Festlegung allf. Zu- oder Abschläge auf effektiven Kursen
- Barvergütung der Differenz
- Regelung des fiktiven Dividendenanspruchs bei angebrochenen Geschäftsjahren
- Laufzeit
- Rechte
- Ausübung der Phantomaktienrechte
- Welche Rechte verleihen die Phantom Stocks und wann dürfen diese ausgeübt werden?
- Ausübungszeitpunkt
- Zeitpunkt, an dem der Mitarbeiter Anspruch auf Bezahlung der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie bei Ausgabe der Phantom Stocks und dem aktuellen Verkehrswert der Aktie, ev. zuzüglich der in der Zwischenzeit aufgelaufenen fiktiven Dividenden
- Bewertung
- Berechnung des Unternehmenswerts, zB
- nach dem Wert am Kapitalmarkt (börsenkotierte Unternehmen)
- nach der Discounted Cash-Flow-Methode (DCF)
- Rechtsnachfolge
- Eintrittsklausel oder Abfindungsklausel?
- Exit
- Partizipation am Gewinn aus Veräusserung des Unternehmens (Exit)
- Pflichten
- Kursverlusttragung?
- Regelung des allf. Kursverlusts
- Einschränkung
- Beschränkte Zulässigkeit der Mitarbeiterpflicht, für einen Negativsaldo bei einem Kursrückgang einstehen zu müssen
- Handelbarkeit
- Dispositionsfähigkeit
- Regelung, ob die Phantomaktien veräusserlich sind und wenn ja, an wen
- Regelfall
- Weitere Bestimmungen
- Vorteile
- Vorteile für die Arbeitgeberin
- Keine Veränderung im Aktionariat
- Keine AK-Erhöhung erforderlich
- Kein GV-Beschluss
- Schnelle und einfache Implementierung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
- Keine AK-Erhöhungskosten (Beurkundung + HR)
- Geringerer administrativer Aufwand als bei Ausgabe „echter Aktien“
- Vorteile für die Aktionäre
- Keine Stimmrechtsverwässerung
- Keine neuen Mitaktionäre
- Vorteile für den Arbeitnehmer
- Der Mitarbeiter muss weder Aktien kaufen (und hiefür Darlehen aufnehmen und sich verschulden), noch ggf. gezeichnetes Aktienkapital liberieren
- Steuerbarkeit des Erlöses erst im Zeitpunkte des Geldzuflusses
- Nachteile
- Nachteile für die Arbeitgeberin
- Bildung von Rückstellungen zur Erfüllung des Phantom Stock Programms in Höhe der zu erwartenden Verpflichtungen, je nach Ausgestaltung des Programms (Wahl des geeigneten Zeitpunkts, zur Vermeidung allzu früher Mittelbindung)
- Nachteile für den Arbeitnehmer
- Steuern
- Qualifizierung als sog. „unechte Mitarbeiterbeteiligungen“
- Als Anwartschaft auf eine geldwerte Leistung unterliegt der dereinstige gesamte geldwerte Vorteil der Einkommensteuer, ganz im Gegensatz zum Verkaufsgewinn aus „echten Aktien“, der als steuerfreier privater Kapitalgewinn gilt
- Keine Aktionärsstellung des Arbeitnehmers
- Keine dinglichen Vermögensrechte
- Keine aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte (kein Traktandierungsrecht, kein Stimmrecht).
Stock Appreciation Rights (SAR)
- = virtuelle Mitarbeiteroptionen
- Rechtsnatur
- Schuldrechtliche Erfolgsbeteiligung
- Gegenstand
- Schattenrechnung + keine Übergabe von Aktien
- SAR-Anbindung oft an
- Vergleichsindex
- Aktienkurs der Arbeitgeberin
- Nur Barzahlung der Differenz (cash settlement)
- Unterschied zu normalen Mitarbeiteroptionen
- Mitarbeiter muss keinen Ausübungspreis bezahlen
- Vorteile
- Keine Aktionariatsveränderung
- Transaktionskosten-Ersparnis
- Nachteile
- Steuern
- Kein steuerfreier privater Kapitalgewinn
- Nach altem Steuerrecht (vor 31.12.2012): keine Diskontierung
- Bei Optionsausübung keine Möglichkeit zum Aktionär zu mutieren
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