Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Gewährung der Beteiligungsrechte besteht zugunsten des Mitarbeiters, sofern und soweit die Parteien die Behandlung des Sachverhalts nicht vertraglich geregelt haben, ein Beteiligungsanspruch nur je nach juristischer Qualifikation:
- Mitarbeiterbeteiligung mit Lohnqualität (Lohnbestandteil)
- Pro rata-temporis-Anspruch
- Mitarbeiterbeteiligung ohne Lohnqualität (im Sinne einer Gratifikation, als Teil der Gesamtvergütung)
- Grundsatz: Kein Anspruch
- Ermessensvorbehalt
- Freiwilligkeitsvorbehalt
- Ausnahmen (Anspruch)
- Andere Betriebsübung
- Mehr als dreimalige, den Freiwilligkeitsvorbehalt derogierende Wiederholungsleistungen
- aber: Kürzungsrecht des Arbeitgebers nach OR 322d Abs. 2
- Ausnahmen (Anspruch)
- Ausnahme: Pro rata-Anspruch
- bei entsprechender Abrede
- Grundsatz: Kein Anspruch
Vgl. auch Kürzung / Verweigerung Beteiligungsanspruch
Weiterführende Informationen
Art. 322d OR, Abs. 2
4. Gratifikation
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Judikatur
- OW JAR 1982, S. 103 ff, Erw. 3
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