Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Gewährung der Beteiligungsrechte besteht zugunsten des Mitarbeiters, sofern und soweit die Parteien die Behandlung des Sachverhalts nicht vertraglich geregelt haben, ein Beteiligungsanspruch nur je nach juristischer Qualifikation:
- Mitarbeiterbeteiligung mit Lohnqualität (Lohnbestandteil)
- Pro rata-temporis-Anspruch
- Mitarbeiterbeteiligung ohne Lohnqualität (im Sinne einer Gratifikation, als Teil der Gesamtvergütung)
- Grundsatz: Kein Anspruch
- Ermessensvorbehalt
- Freiwilligkeitsvorbehalt
- Ausnahmen (Anspruch)
- Andere Betriebsübung
- Mehr als dreimalige, den Freiwilligkeitsvorbehalt derogierende Wiederholungsleistungen
- aber: Kürzungsrecht des Arbeitgebers nach OR 322d Abs. 2
- Ausnahmen (Anspruch)
- Ausnahme: Pro rata-Anspruch
- bei entsprechender Abrede
- Grundsatz: Kein Anspruch
Vgl. auch Kürzung / Verweigerung Beteiligungsanspruch
Weiterführende Informationen
Art. 322d OR, Abs. 2
4. Gratifikation
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Judikatur
- OW JAR 1982, S. 103 ff, Erw. 3
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitgeberweisungenEinleitung zu ArbeitgeberweisungenAutoren:Höhere Gewalt / Force MajeureEinleitung zu Höhere Gewalt / Force MajeureAutoren:Expats (Expatriates) / Inpats (I...Einleitung zu Expats (Expatriates) / Inpat...Autoren:Einvernehmliche Beendigung Arbei...Einleitung zur einvernehmlichen Beendigung...Autoren:ArbeitnehmermitwirkungEinleitung zu ArbeitnehmermitwirkungAutoren:BetriebsordnungEinleitung zur Betriebsordnung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht