Die Frage der Kürzung oder Verweigerung kann nur fallbezogen beantwortet werden:
Mitarbeiterbeteiligung mit Lohnqualität (Lohnbestandteil)
- Während Freistellung, Kündigungsfrist und unverschuldeter Arbeitsverhinderung
- pro rata-Anspruch des Arbeitnehmers
- Pflichtverletzungen des Mitarbeiters
- nach Gesetz / keine Individualregelung
- Kein Kürzungsrecht bei
- unbefriedigender Arbeitsleistung
- Treuepflichtverletzung
- etc.
- Arbeitgeber kann aber ev. Schadenersatzansprüche mit Lohn verrechnen [vgl. OR 321e]
- Kein Kürzungsrecht bei
- nach Vertrag bzw. Beteiligungsreglement
- Reduktionsanspruch und Umstände sind im Arbeitsvertrag und im Beteiligungsreglement im Rahmen eines Vorbehalts vorzugeben
- Individualbeurteilung des konkreten Sachverhalts notwendig
- nach Gesetz / keine Individualregelung
Mitarbeiterbeteiligung ohne Lohnqualität (im Sinne einer Gratifikation, als Teil der Gesamtvergütung)
- Während Freistellung, Kündigungsfrist und unverschuldeter Arbeitsverhinderung?
- Kürzungsrecht (umstritten) bei
- Ermessensvorbehalt
- Freiwilligkeitsvorbehalt
- Ausnahmen (kein Kürzungsrecht)
- Andere Betriebsübung
- Mehr als dreimalige, den Freiwilligkeitsvorbehalt derogierende Wiederholungsleistungen
- Kürzungsrecht des Arbeitgebers nach OR 322d Abs. 2
- Ausnahmen (kein Kürzungsrecht)
- Kein Kürzungsrecht bei
- pro rata-Klausel
- Leistungspflicht im Falle unverschuldeter Arbeitsverhinderung
- Vorbehalt in Arbeitsvertrag und Beteiligungsreglement empfehlenswert
- detaillierte Regelung empfehlenswert
- Individualbeurteilung des konkreten Sachverhalts notwendig
- Kürzungsrecht (umstritten) bei
- Pflichtverletzungen des Mitarbeiters
- Ermessensvorbehalt
- Kürzungsrecht bei
- ungenügenden Leistungen
- leichten Pflichtverletzungen
- viele unentschuldigte Absenzen (Absentismus?)
- Unpünktlichkeit
- Missachtung der Geheimhaltungspflicht
- Kürzungsrecht bei
- Vertragliche Festlegung der Höhe der Beteiligung (Gratifikation)
- Kein Kürzungsrecht bei leichteren Pflichtverletzungen
- Kürzungs- oder Verweigerungsrecht bei
- Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung [OR 337]
- Individualbeurteilung des konkreten Sachverhalts notwendig
- Vorbehalt in Arbeitsvertrag und Beteiligungsreglement empfehlenswert
- detaillierte Regelung empfehlenswert
- Individualbeurteilung des konkreten Sachverhalts notwendig
- Ermessensvorbehalt
Weiterführende Informationen
Unverschuldete Arbeitsverhinderung
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer durch Lohnverrechnung
» Haftung des Arbeitnehmers: Verrechnung mit dem Lohn
Gratifikations-Regeln
Wichtiger Grund nach OR 337
Art. 337 OR
IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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