Rückgabepflicht
Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften kann es zweckmässig sein, eine Rückgabepflicht vorzusehen. Die Rückgabepflicht steht im Interesse der Arbeitgeberin und ihres Stammaktionariats, welches den Aktienbesitz konzentriert und nicht in Streubesitz halten will.
Die Rückgabepflicht ist ausdrücklich festzulegen und detailliert zu umschreiben:
- Rückgabeanlass oder Rückgabeereignis
- Arbeitnehmerkündigung
- Pensionierung
- Invalidität
- Tod
- Rückgabezeitpunkt
- Rückkaufpreis
- Rückgabeempfänger
Rückgaberecht
Der Mitarbeiter kann ein Interesse haben, aus irgend welchen Gründen die Aktien wieder zurückgeben zu können. Dieses Interesse kann sich mit jenem der Arbeitgeberin und ihres Aktionariates decken. Entsprechend sind die massgeblichen Kriterien ausdrücklich im Beteiligungsreglement zu postulieren:
- ev. Rückgabeanlass oder Rückgabeereignis
- Rückgabepreis
- Rückgabeempfänger
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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