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Aktiengesellschaft

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Eigene Aktien

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erwerb eigener Aktien durch die AG steht im Widerspruch zum Kapitalschutz-Anliegen des Gesetzgebers. Aus dem Blickwinkel des Going concern principle kann der Erwerb eigener Aktien Sinn machen. Voraussetzung ist aber die Möglichkeit und Absicht zur Fortführung der AG.

Der Erwerb eigener Aktien wird aus Gründen des Kapitalschutzes etc. nur unter Voraussetzungen und mit Beschränkungen erlaubt:

Weiterführende Informationen

» Aktienrückkauf

Literatur

GIGER ERNST, Der Erwerb eigener Aktien aus aktienrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, Diss. Bern 1995

Voraussetzungen

Ein Aktien-Eigenerwerb ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • frei verfügbare Eigenmittel der AG
    • Aktiv
    • Negativ (keine gebundenen Mittel)
      • nicht AK
      • nicht gesetzliche Reserven
      • nicht statutarische Reserven
  • Limite
    • Grundsatz
    • Ausnahme bei vinkulierten Namenaktien: vorübergehende Erhöhung der Höchstlimite
      • 20 % (OR 659 Abs. 2)
      • Befristung des Mehrerwerbs von 10 %
        • auf max. 2 Jahre (vgl. OR 659 Abs. 2)
        • innert der 2-Jahres-Frist sind die die grundsätzliche 10 %-Limite überschreitenden Aktien zuzuführen:
          • Weiterverkauf oder Aktienvernichtung auf dem Wege der Kapitalherabsetzung (vgl. OR 671a)

Erwerb durch Tochtergesellschaft

Die gleichen Erwerbsbeschränkungen und Wirkungen wie für die AG selbst gelten für deren Tochtergesellschaften (vgl. OR 659b Abs. 1).

Als Tochtergesellschaft betrachtet der Gesetzgeber jede Gesellschaft, an der die AG eine Mehrheitsbeteiligung hält (vgl. OR 659b Abs. 2).

Wirkungen

Der Aktien-Eigenerwerb zeitigt folgende Beschränkungen bzw. Pflichten:

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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