Der Erwerb eigener Aktien durch die AG steht im Widerspruch zum Kapitalschutz-Anliegen des Gesetzgebers. Aus dem Blickwinkel des Going concern principle kann der Erwerb eigener Aktien Sinn machen. Voraussetzung ist aber die Möglichkeit und Absicht zur Fortführung der AG.
Der Erwerb eigener Aktien wird aus Gründen des Kapitalschutzes etc. nur unter Voraussetzungen und mit Beschränkungen erlaubt:
Judikatur
- BGer 9C_135/2023 = BGE 150 II 369 ff. (Erfolgsneutrale Verbuchung eigener Aktien; keine steuersystematische Realisation, sondern steuerfreier Kapitaleinlagevorgang)
Weiterführende Informationen
Literatur
- GIGER ERNST, Der Erwerb eigener Aktien aus aktienrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, Diss. Bern 1995
Voraussetzungen
Ein Aktien-Eigenerwerb ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- frei verfügbare Eigenmittel der AG
- Aktiv
- Mittel aus frei verwendbarem Eigenkapital (OR 659 Abs. 1)
- Negativ (keine gebundenen Mittel)
- nicht AK
- nicht gesetzliche Reserven
- nicht statutarische Reserven
- Aktiv
- Limite
- Grundsatz
- 10 % (OR 659 Abs. 1)
- Ausnahme bei vinkulierten Namenaktien: vorübergehende Erhöhung der Höchstlimite
- 20 % (OR 659 Abs. 2)
- Befristung des Mehrerwerbs von 10 %
- auf max. 2 Jahre (vgl. OR 659 Abs. 2)
- innert der 2-Jahres-Frist sind die die grundsätzliche 10 %-Limite überschreitenden Aktien zuzuführen:
- Weiterverkauf oder Aktienvernichtung auf dem Wege der Kapitalherabsetzung (vgl. OR 671a)
- Grundsatz
Erwerb durch Tochtergesellschaft
Die gleichen Erwerbsbeschränkungen und Wirkungen wie für die AG selbst gelten für deren Tochtergesellschaften (vgl. OR 659b Abs. 1).
Als Tochtergesellschaft betrachtet der Gesetzgeber jede Gesellschaft, an der die AG eine Mehrheitsbeteiligung hält (vgl. OR 659b Abs. 2).
Wirkungen
Der Aktien-Eigenerwerb zeitigt folgende Beschränkungen bzw. Pflichten:
- Stimmverbot (OR 659a Abs. 1)
- Anschaffungswerts-Ausweis als gesetzliche Reserven (OR 659a Abs. 2)
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