Besteuerungszeitpunkt
- Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil besteuert
- zum Zeitpunkt des Erwerbs
- Nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen werden neu besteuert
- zum Zeitpunkt der Ausübung
- Komplizierte finanzmathematische Formeln für die Bewertung werden so überflüssig.
Quellenbesteuerung
- Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen dem Options-Erwerb und der Options-Ausübung in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein.
- War der beteiligungsberechtigte Mitarbeiter während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu.
- Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit des Mitarbeiters gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Options-Ausübungsrechts.
- Sofern der Mitarbeiter im Options-Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat der schweizerische Arbeitgeber die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (so genannte Quellenbesteuerung).
- Für die direkte Bundessteuer beträgt dieser Quellensteuersatz
- 11,5 Prozent
- Wegen der Tarifautonomie können die Kantone für die erweiterte Quellensteuer frei befinden
- über die Satzhöhe.