Besteuerungszeitpunkt
- Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil besteuert
- zum Zeitpunkt des Erwerbs
- Nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen werden neu besteuert
- zum Zeitpunkt der Ausübung
- Komplizierte finanzmathematische Formeln für die Bewertung werden so überflüssig.
Quellenbesteuerung
- Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen dem Options-Erwerb und der Options-Ausübung in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein.
- War der beteiligungsberechtigte Mitarbeiter während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu.
- Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit des Mitarbeiters gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Options-Ausübungsrechts.
- Sofern der Mitarbeiter im Options-Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat der schweizerische Arbeitgeber die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (so genannte Quellenbesteuerung).
- Für die direkte Bundessteuer beträgt dieser Quellensteuersatz
- 11,5 Prozent
- Wegen der Tarifautonomie können die Kantone für die erweiterte Quellensteuer frei befinden
- über die Satzhöhe.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Kündigung ArbeitsvertragEinleitung zur Kündigung ArbeitsvertragAutoren:Job SharingEinleitung zum Job SharingAutoren:Befristeter ArbeitsvertragEinleitung zum befristeten ArbeitsvertragAutoren:GruppenarbeitsverhältnisEinleitung zum GruppenarbeitsverhältnisAutoren:BetriebsordnungEinleitung zur BetriebsordnungAutoren:ArbeitgeberfürsorgeEinleitung zu Arbeitgeberfürsorge
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht