Mitarbeiterbeteiligungsgesetz
- Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurde vom Parlament am 17.1.2012 verabschiedet und vom Bundesrat per 01.01.2013 in Kraft gesetzt.
- Das Mitarbeiterbeteiligungsgesetz beinhaltet u.a. die Ergänzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).
Mitarbeiterbeteiligungsverordnung
- Der Bundesrat hat am 27.06.2012 die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) erlassen, welche die Pflichten der Arbeitgeber bei der Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen umschreibt. Die MBV ist am 01.01.2013 in Kraft getreten.
- Die MBV präzisiert, welche Tatsachen in Fällen der anteilsmässigen Besteuerung nach DBG 17d zu bescheinigen sind.
- In international tätigen Konzernen werden den Mitarbeitenden meistens „gevestete» Optionen abgegeben. Die MBV bestimmt, wie die geldwerte Leistung zu berechnen ist, wenn Mitarbeitende während der so genannten „Vestingperiode» von der Schweiz wegziehen und ihre Optionen später im Ausland ausüben oder in die Schweiz zuziehen und die Optionen hier nach Ablauf der „Vestingperiode» ausüben.
- Gemäss MBV muss geprüft werden, wie viele Arbeitstage der Mitarbeitende bis zum Entstehen des Ausübungsrechts (entspricht dem Ende der „Vestingperiode») im jeweiligen Land geleistet hat. Diese Lösung entspricht den Empfehlungen des OECD-Kommentars und vermeidet allfällige partielle Doppelbesteuerungen.
- Wenn Mitarbeiter verpflichtet sind, Aktien unterpreislich an den Arbeitgeber zurück zu verkaufen oder diese unentgeltlich zurück zu geben, kann dies beim Arbeitnehmer zu Härtefällen führen.
- Die bisherige Praxis wird nun mit einer Formel konkretisiert.
- Mit der Formel lassen sich die steuerlich abziehbaren Gewinnungskosten ermitteln.
- Eine weitere Formel hilft beim Ermitteln des zusätzlichen Einkommens bei der Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist.
- Schliesslich regelt die MBV, bei welcher Steuerbehörde die Arbeitgeber-Bescheinigungen einzureichen sind.
- Je nach Situation sind die Arbeitgeberbescheinigungen bei der kantonalen Steuerbehörde des Sitzkantons des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Mitarbeiters einzureichen.
- Die MBV enthält Minimalstandards zu
- Inhalt der Bescheinigungen
- Form der Bescheinigungen
- Angabe der Anzahl der erworbenen Aktien
- Angabe der Dauer einer allfälligen Verfügungssperre
- Steuerwert der Mitarbeiteraktien
- Angabe des gesamten geldwerten Vorteils.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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