Begriff Vesting
- Allgemeiner Begriff
- Kurzbegriff
- Abrede, wonach die zugeteilten Mitarbeiter-Beteiligungsrechte verfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der „Vesting“-Periode beendet wird
- Detaillierter Begriff
- In der Vesting-Klausel wird die sog. „Vesting“-Periode als Wartefrist, während der der Mitarbeiter lediglich eine Anwartschaft hat, die aus zu nennenden Gründen verfallen kann, und das „Vesting“ (Verleihung, Übertragung etc.), wonach der bedingte Anspruch definitiv und losgelöst vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entsteht, begründet.
- Kurzbegriff
- Rechtlicher Begriff
- Vertragsklausel, wonach der Mitarbeiteranspruch auf den Beteiligungserwerb während einer bestimmten Frist unter die aufschiebende Potestativbedingung (in den Entscheid des Mitarbeiters gestellte Bedingung) gestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der „Vesting“-Periode ungekündigt fortbesteht.
Abgrenzung Vesting von Verfügungssperre
- Vesting-Klausel belohnt die Betriebstreue
- Sperrfrist ist oft von fiskalischen Überlegungen motiviert
Ziele des Vesting
Die Vesting-Klausel fördert die Betriebstreue; die Vesting“-Periode muss nicht mit der Sperrfrist identisch sein; bei einer Abweichung der beiden Fristen wird in der Regel die „Vesting“-Periode kürzer ausfallen.
Folgen der Vesting-Klausel
- Arbeitnehmer-Kündigung
- Mitarbeiter nutzt sein Kündigungsrecht in Kenntnis der aufschiebenden Potestativbedingung und muss sich bewusst sein, dass seine Anwartschaft bei einer Kündigung vor Ablauf der Vesting-Periode verfallen
- Analoge Anwendung der Regeln für den Bonus; statt einer Wiederholung kann verwiesen werden auf
» Bonus-Recht: Bonus bei Kündigung
- Analoge Anwendung der Regeln für den Bonus; statt einer Wiederholung kann verwiesen werden auf
- Mitarbeiter nutzt sein Kündigungsrecht in Kenntnis der aufschiebenden Potestativbedingung und muss sich bewusst sein, dass seine Anwartschaft bei einer Kündigung vor Ablauf der Vesting-Periode verfallen
- Arbeitgeber-Kündigung
- Rechtfertigende Gründe für die Kündigung (betriebliche oder arbeitnehmer-bezogene) oder
- Kündigung zur Vereitelung des Bedingungseintritts
- verdient keinen Rechtsschutz (Rechtsmissbrauch)
- Analoge Anwendung der Regeln für den Bonus; statt einer Wiederholung kann verwiesen werden auf
» Bonus-Recht: Bonus bei Kündigung
Zulässigkeit der Vesting-Klausel
- Faktische Einschränkung der Kündigungsfreiheit?
- Verletzung des Gebots der Kündigungsparität von OR 335a?
- Regelfall
- Nein (umstritten)
- Persönlichkeitsschutz-Verletzung [vgl. ZGB 27 Abs. 2]?
- Regelfall
- Nein
- Ausnahmen (Verletzung der Kündigungsfreiheit)
- Bindungsdauer von mehr als 10 Jahren
- zB mehr als 10-jährige Vesting-Periode mit Summierung der suspensiv bedingten Beteiligungsansprüchen
- zB zu niedriger Basislohn
- uam
- Regelfall
- analoge Anwendung der Regeln zum arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot (Mg. eines Teils der Rechtslehre)?
- Formvorschrift (Schriftlichkeit)
- Übernahme in den Arbeitsvertrag durch sog. „Vollerklärung“
- Ob die 3-jährige Frist von OR 340a Abs. 1 das Mass der Dinge ist, bleibt umstritten
- „Vesting“-Periode in der Praxis: 3 – 5 Jahre
Folgen im konkreten Einzelfall
Die Rechtsfolgen der Vesting-Klausel (in Arbeitsvertrag und) im Beteiligungsreglement sind durch Auslegung zu ermitteln.
Weiterführende Informationen
Art. 335a OR
2. Kündigungsfristen
a. im Allgemeinen
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Art. 27 ZGB, Abs. 2
B. Schutz der Persönlichkeit
I. Vor übermässiger Bindung
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.