Begriff
Verfügungssperre (auch Sperrfrist) beschränkt die Verfügbarkeit über die dem Mitarbeiter zugeteilten Beteiligungsrechte.
Abgrenzungen
- Sperrfrist wird aus fiskalischen Überlegungen vereinbart
- Vesting-Klausel belohnt die Betriebstreue
Gegenstand der Sperrfrist
Die Vereinbarung einer Sperrfrist bedeutet, dass der Mitarbeiter erst nach Ablauf einer bestimmten Sperrfrist über die im Rahmen einer Gesamtvergütung gewährten Mitarbeiterbeteiligungsrechte verfügen bzw. die Mitarbeiteraktien – hoffentlich gewinnbringend – verkaufen kann.
Ziele der Sperrfrist
- Vermeidung eines auf kurzfristige persönliche Gewinnoptimierung ausgerichtetes Mitarbeiterverhaltens, durch zeitliches Auseinanderfallen von Beteiligungsgewährung und Verfügungsmöglichkeit über die Beteiligung
- Mitarbeiterbindung
Folgen der Sperrfrist
Dieser Fälligkeitsaufschub führt für den beteiligungsberechtigten Mitarbeiter zu einer gewissen mittelbaren Überwälzung des unternehmerischen Risikos, mit persönlichen Gefahren. Diese Gefahren sind:
- Je länger die Sperrfrist, desto länger dauert die Risikophase und desto schwieriger sind die übernommenen Gefahren abzuschätzen
- Die Verwirklichung des persönlichen Mitarbeiterrisikos kann bedeuten:
- Arbeitsplatzverlust (Verlust der künftigen Erwerbsgrundlage)
- Verlust eines substantiellen Teils der Gesamtvergütung
- steuerlich nicht abzugsfähiger Verlust bereits erbrachter Steuern und Sozialabgaben, wenn
- der Aktienkurs der Mitarbeiteraktien unter den entrichteten Anrechnungspreis fällt
- die Mitarbeiteroptionen infolge gesunkener Aktienkurse nicht mehr ausgeübt werden können bzw. bei Optionsausübung unter den entrichteten Ausübungspreis fällt.
Zulässigkeit der Sperrfrist
- Grundsatz
- Zulässigkeit (umstritten)
- Ausnahme
- Sperrfristen über das Ende das Arbeitsverhältnis hinaus sind unzulässig
- Praxis
- Die Bezahlung sog. „Ablösesummen“ des neuen Arbeitgebers an den so gebundenen Mitarbeiter macht diesem den Wechsel meistens verschmerzbar;
- die Abwerbung ganzer Teams (sog. „Lift outs“) fällt unter das gleiche Thema;
- nicht jede Wirtschaftslage und Funktion wird aber die Leistung einer sog. „Ablösesumme“ hervorbringen.
- Die Bezahlung sog. „Ablösesummen“ des neuen Arbeitgebers an den so gebundenen Mitarbeiter macht diesem den Wechsel meistens verschmerzbar;
Folgen im konkreten Einzelfall
Es ist unumgänglich, diese durch Auslegung von Arbeitsvertrag und Beteiligungsreglement im konkreten Fall zu prüfen.
Weiterführende Informationen
Personalabwerbung mit Ablösesumme:
» Erscheinungsformen der Personalabwerbung