Unabhängig von den oben dargestellten Grundsätzen der Besteuerung im Ansässigkeits- bzw. Tätigkeitsstaat und deren Ausnahmen (somit auch in Abweichung zu den Voraussetzungen der Monteurklausel) können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines:
- Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder
- Binnenschiffes
ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Erfolgt in diesem Staat keine Besteuerung der Vergütungen, kann eine Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat erfolgen.