Die ausschlagenden Erben eines überschuldeten Erblassers haften
- gegenüber den Erbschaftsgläubigern im Umfang ausgleichspflichtiger Vorempfänge (vgl. ZGB 579 Abs. 1);
- nicht für die Kosten
- der landesüblichen Ausstattung bei der Verheiratung
- der Erziehung
- der Ausbildung (vgl. ZGB 579 Abs. 2).
Passiven und Rangverhältnisse bei vorbehaltsloser Annahme (zur Orientierung)
Erbschaftsgläubiger gehen vor:
- den Vermächtnisnehmern
- den Erben (vgl. ZGB 564 Abs. 1).
Erbschaftsgläubiger sind gleichstellt:
- den Erbengläubigern (vgl. ZGB 564 Abs. 2).
Das Verhältnis von Vermächtnisnehmern zu den Erbschaftsgläubigern ist umstritten.
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