Die Gläubiger können die Enterbung eines Zahlungsunfähigen im Uebermass anfechten, d.h. wenn
- bei der Eröffnung des Erbganges keine Verlustscheine mehr bestehen;
- der Gesamtbetrag einen Viertel des Erbteils übersteigt (vgl ZGB 480 Abs. 2).
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