Privates Arbeitsrecht
= Der Arbeitsvertrag (OR 319 ff. / SR 220) regelt das Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Öffentliches Personalrecht
= Die Erlasse des Bundes, der Kantone und Gemeinden enthalten die Regelungen betreffend Begründung, Ausgestaltung und Beendigung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse. Sie regeln zugleich die Rechte und Pflichten sowie Rechtsstellung der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes.
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