Rechtsnatur des Begründungsaktes
Der Begründungsakt gilt als mitwirkungsbedürftige Verfügung.
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Auswahlkriterien
Der Wahlbehörde steht bei der Stellenbesetzung zu: Ermessen.
Dieses Ermessen wird begrenzt durch allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze:
- Willkürverbot
- Rechtsgleichheitsgebot
Für die Evaluation sind die üblichen sachlichen Kriterien zu prüfen:
- Fachliche Anforderungen
- Ausbildung(en)
- Fachkenntnisse
- Erfahrungen
- Charakterliche Anforderungen
- Leumund
- Teamfähigkeit
- Bürgerrecht
- falls gemäss Personalerlass bzw. Wahlgesetz von Bund, Kantonen oder Gemeinde Wahlvoraussetzung
- Ausnahmen gemäss zuständigen Personalerlassen
- Geschlecht
- geschlechtsunabhängig (BV 4 Abs. 2
- normalerweise bei mehreren gleichartig qualifizierten Bewerbern: Vorrang des besten Bewerbers bzw. des für die betreffende Schwerpunktlegung am Besten Geeignete
- Ausnahme: Quotenregelung zG der Frauen
- geschlechtsunabhängig (BV 4 Abs. 2
- Politische und weltanschauliche Einstellung
- Grundsatz.
- Anspruch auf Ausübung der verfassungsmässigen Rechte des Bewerbers
- Ausnahmen:
- Beachtung bei erheblicher Wahrscheinlichkeit, dass die Ansichten des Bewerbers sich negativ auf die Erfüllung seiner künftigen Aufgaben auswirken könnte
- Betroffene Berufsgattungen
- Polizisten
- Lehrkräfte
- Allg. Funktionenwiederspruch?
- Betroffene Berufsgattungen
- Beachtung bei erheblicher Wahrscheinlichkeit, dass die Ansichten des Bewerbers sich negativ auf die Erfüllung seiner künftigen Aufgaben auswirken könnte
- Grundsatz.
Verfahrensthemen
Im Gegensatz zum privatrechtlichen Personalevaluationsverfahren sind bei der Auswahl von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu beachten:
- Ausschreibung der zu besetzenden Stelle
- Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
- Teilnahme am Stellenbesetzungs-Verfahren
- bei erfüllten Anforderungen
- Ausbildung(en)
- Fachkenntnisse
- Erfahrungen
- ggf. Obliegenheit der Auskunft über den politischen bzw. weltanschaulichen Standort
- Betroffene Berufsgattungen
- Polizisten
- Lehrkräfte
- Allg. Funktionenwiederspruch?
- Betroffene Berufsgattungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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