Rechtsnatur des Begründungsaktes
Der Begründungsakt gilt als mitwirkungsbedürftige Verfügung.
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Auswahlkriterien
Der Wahlbehörde steht bei der Stellenbesetzung zu: Ermessen.
Dieses Ermessen wird begrenzt durch allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze:
- Willkürverbot
- Rechtsgleichheitsgebot
Für die Evaluation sind die üblichen sachlichen Kriterien zu prüfen:
- Fachliche Anforderungen
- Ausbildung(en)
- Fachkenntnisse
- Erfahrungen
- Charakterliche Anforderungen
- Leumund
- Teamfähigkeit
- Bürgerrecht
- falls gemäss Personalerlass bzw. Wahlgesetz von Bund, Kantonen oder Gemeinde Wahlvoraussetzung
- Ausnahmen gemäss zuständigen Personalerlassen
- Geschlecht
- geschlechtsunabhängig (BV 4 Abs. 2
- normalerweise bei mehreren gleichartig qualifizierten Bewerbern: Vorrang des besten Bewerbers bzw. des für die betreffende Schwerpunktlegung am Besten Geeignete
- Ausnahme: Quotenregelung zG der Frauen
- geschlechtsunabhängig (BV 4 Abs. 2
- Politische und weltanschauliche Einstellung
- Grundsatz.
- Anspruch auf Ausübung der verfassungsmässigen Rechte des Bewerbers
- Ausnahmen:
- Beachtung bei erheblicher Wahrscheinlichkeit, dass die Ansichten des Bewerbers sich negativ auf die Erfüllung seiner künftigen Aufgaben auswirken könnte
- Betroffene Berufsgattungen
- Polizisten
- Lehrkräfte
- Allg. Funktionenwiederspruch?
- Betroffene Berufsgattungen
- Beachtung bei erheblicher Wahrscheinlichkeit, dass die Ansichten des Bewerbers sich negativ auf die Erfüllung seiner künftigen Aufgaben auswirken könnte
- Grundsatz.
Verfahrensthemen
Im Gegensatz zum privatrechtlichen Personalevaluationsverfahren sind bei der Auswahl von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu beachten:
- Ausschreibung der zu besetzenden Stelle
- Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
- Teilnahme am Stellenbesetzungs-Verfahren
- bei erfüllten Anforderungen
- Ausbildung(en)
- Fachkenntnisse
- Erfahrungen
- ggf. Obliegenheit der Auskunft über den politischen bzw. weltanschaulichen Standort
- Betroffene Berufsgattungen
- Polizisten
- Lehrkräfte
- Allg. Funktionenwiederspruch?
- Betroffene Berufsgattungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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