Kurzdefinition
- Die Opferhilfe ist der Schutz und die Unterstützung für Betroffene, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden.
Langdefinition
Die Opferhilfe in der Schweiz bietet Personen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden, umfassende Unterstützung.
Nach einer Straftat im Ausland bestehen indessen nur beschränkte Ansprüche.
Legaldefinition (Art. 1 OHG)
- 1Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
- 2Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
- 3Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
- ermittelt worden ist;
- sich schuldhaft verhalten hat;
- vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Synonyme
- Opferhilfe bezeichnet die Unterstützung, Beratung und Betreuung von Personen, die durch Straftaten geschädigt wurden, oft fokussiert auf psychische, soziale oder materielle Hilfeleistung. Synchrone Begriffe sind
- Opferbetreuung,
- Opferberatung,
- Opferunterstützung,
- Opferschutz sowie
- spezialisierte Dienste wie
- Opfernotruf oder
- Gewaltberatung.
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- aide aux victimes
- Italienisch
- assistenza alle vittime
- Englisch
- victim support
- Spanisch
- ayuda a las víctimas
- Portugiesisch
- apoio às vítimas
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025, S. 136 ff,
Judikatur
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Weiterführende Informationen
- Opferhilfe | bj.admin.ch
- Opferhilfe Schweiz | opferhilfe-schweiz.ch
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