Allgemeines
Die in Art. 122 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geben dem Opfer die Möglichkeit, mittels sog. «Adhäsionsklage»
sich im Strafverfahren als Privatkläger zu konstituieren und
die Zivilforderungen direkt im Strafverfahren beurteilen zu lassen.
Praxis
Es gibt nach wie vor Gerichte, die trotz expliziter gesetzlicher Möglichkeit die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen standardmässig auf den Zivilweg zu verweisen. Dies ist aus Opfersicht zu beanstanden.
Einzelheiten
- Sonderregelung im Adhäsionsverfahren
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Werden Zivilansprüche in einem Strafverfahren adhäsionsweise geltend macht, können
- Opfer und
- Angehörige
binnen Jahresfrist «seit dem endgültigen positiven Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens» bei der kantonalen Entschädigungsbehörde ein Gesuch stellen, um - Entschädigung;
- Genugtuung.
Vgl. GOMM PETER, in: GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025, S. 377 / N 17.
- Zulässigkeit
- Der Anspruch muss aus der strafrechtlich relevanten Handlung abgeleitet werden.
- Reine Vertragsstreitigkeiten (z.B. aus Darlehensverträgen) gehören nicht in das Strafverfahren.
- Beanspruchungsdauer (im Redaktionszeitpunkt noch nicht rechtswirksam)
- Gemäss Art. 21 VE-OHG kann das Opfer noch binnen Jahresfrist nach Abschluss des Strafverfahrens, in welchem adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht werden, staatliche Opferhilfe beanspruchen (vgl. Bericht Expertenkommission OHG, S. 48).
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Rechtsnatur
- Der Adhäsionsprozess ist «kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angeheftet ist.
- Seiner Ausgestaltung gemäss ist der Adhäsionsprozess ein in Strafprozess integrierter Zivilprozess.
- Adhäsionsfragen richten sich nach der StPO und nicht nach der ZPO (TAMM NIKOLAUS, Opferhilferecht, N 4 zu Art. 124 StPO).
- Ablauf:
- Die Privatklägerschaft muss den Anspruch beziffern und begründen, am besten direkt mit der Strafanzeige.
- Umfang (Anwaltskosten)
- Entstehen Anwaltskosten des Opfer-Rechtsvertreters in dem gegen den Täter geführten Strafverfahren, sind diese ebenso zu vergüten.
- Bezifferung
- Die Forderungen sind:
- «nach Möglichkeit» frühzeitig
- d.h. bereits mit der Erklärung nach StPO 119 zu beziffern und
- unter Angabe angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen
- (vgl. StPO 123 Abs. 1).
- Die Forderungen sind:
- Begründung
- Kurze schriftliche Begründung erforderlich (vgl. StPO 123 Abs. 1).
- Klagerecht der Angehörigen
- Auch Angehörige des Opfers können adhäsionsweise eigene zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der beschuldigten Person geltend machen
- In diesem Sinne konstituieren sich solche Angehörige als eigene Partei.
- Vorteile des Adhäsionsprozesses
- Nutzung strafprozessualer Ermittlungen +
- geringere Kosten als im Zivilprozess.
- Beweisverfahren und Beweiserhebung
- Das Beweisverfahren findet nach den Regeln der «StPO» statt, wobei die Ergebnisse auch in zivilprozessualer Hinsicht wirken sollen (Feststellung Sachverhalt, Beurteilung von Kausalität, Widerrechtlichkeit und Verschulden etc.)
- Verwirkungsfrist für adhäsionsweise Geltendmachung in einem (Adhäsions-)Urteil
- Es besteht eine 5-jährige Verwirkungsfrist, ab Straftat oder nach Kenntnis (vgl. OHG 25).
- Verweisung auf Zivilweg
- Das Gericht verweist die Klage auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, ein Strafbefehl ergeht oder der Anspruch nicht hinreichend beziffert ist.
- Das Gericht verweist die Klage auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, ein Strafbefehl ergeht oder der Anspruch nicht hinreichend beziffert ist.
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025, S. 44 + 50 f. (Rz 14); S. 377 (Rz 17)
- TAMM NIKOLAUS, Opferhilferecht, N 4 zu Art. 124 StPO, in: GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025
Judikatur
- BGE 123 II 241, Erw. 3c (Adhäsion/OHG 25: nicht ruhende und nicht unterbrechungsfähige Verwirkungsfrist)
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