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Opferhilfe / Opferhilferecht

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Straftat im Ausland

Rechtsgebiet:
Opferhilfe / Opferhilferecht
Stichworte:
Ausland, Hilfe, Opfer, Opferberatung, Opferbetreuung, Opferhilfe, Opferhilferecht, Opferschutz, Opferunterstützung, Straftat, Straftat im Ausland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einführung

Wird eine in der Schweiz wohnhafte Person Opfer einer Straftat im Ausland, gelten spezielle Normen und Ansprüche.

Kein Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung des Opfers

Bei einer Straftat im Ausland besteht

  • kein Anspruch auf Entschädigung und
  • kein Anspruch auf Genugtuung.

Beratungsanspruch des Opfers

Opfer können erhalten:

  • Beratung und
  • Hilfeleistungen.

Voraussetzung:

  • Das Opfer muss Wohnsitz in der Schweiz haben, und zwar
    • zum Zeitpunkt der Straftat und
    • bei Gesuchstellung.

Ansprüche der Angehörigen des Opfers

Die Opfer-Angehörigen haben einen Anspruch auf Beratung und Hilfeleistungen, wenn sowohl sie als auch das direkte Opfer zum Zeitpunkt der Straftat und bei Gesuchstellung in der Schweiz wohnten.

Gesetzesquelle in der Schweiz (OHG 17)

Bei einer Straftat im Ausland haben gemäss OHG 17 Anspruch auf Hilfe:

  1. das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte;
  2. die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten.

(vgl. OHG 17 Abs. 1).

Gemäss OHG 17 Abs. 2 wird Hilfe nur geleistet,

  • wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder
  • wenn der Staat am Begehungsort keine genügenden Leistungen erbringt.

Es handelt sich bei OHG 17 um folgendes:

  • eine Ausnahmeregelung zum Territorialitätsprinzip;
  • den Opferwohnsitz, wobei der in ZGB 23 bezeichnete Ort als Wohnsitz gilt;
  • nicht nur um den Zeitpunkt der Straftat, sondern auch um Gesuchstellung;
  • das Subsidiaritätsprinzip von OHG 17 Abs. 2, wonach der Anspruchsteller nur dann eine CH-Hilfeleistung erhält, wenn der Staat, in welchem die Straftat begangen wurde, keine oder nur einen ungenügende Leistung erbringt.

Literatur

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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