Grundsatz
Gestützt auf BGG 82 ff. ist gegen kantonal letztinstanzliche Entscheidung, welche sich auf das Schweizerische Opferhilfegesetz (OHG) hinsichtlich der Hilfe an Opfer von Straftaten beziehen,
- die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht möglich.
Einzelne Themen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
- Zur «Verfügung»
- VwVG 5 Abs. 1 lit. b (zur «Verfügung»)
- Nichtanwendung von BGG 85 (Streitwertgrenze),
- weil das OHG keine staatshaftungsrechtlichen Leistungen begründet; vgl. AEMISEGGER / SCHODER, ZBl 2008, S. 587; BGE 134 II 33)
- Ausgenommen von der Beschwerdemöglichkeit in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- sind Verletzungen der Normen über den Schutz der Rechte des Opfers im Strafverfahren:
- Diese sind mit einer Beschwerde in Strafsachen geltend zu machen (vgl. BGG 78)
- Ist in einem Strafverfahren einzig der Zivilpunkt strittig, ist praxisgemäss die Beschwerde in Zivilsachen massgebend (vgl. BGE 133 II 701, Erw. 2.1)
- sind Verletzungen der Normen über den Schutz der Rechte des Opfers im Strafverfahren:
- Unangemessenheitsrügen
- Auf Rügen der Unangemessenheit des angefochtenen Urteils dürfte das Bundesgericht nicht eintreten (vgl. BGE 128 II 107)
- Ungeprüfte Rechtsfrage der Angemessenheit
- Mutmassliche Rechtsmittelmöglichkeit wegen Verstosses gegen Bundesrecht (vgl. BGer 1A_2208/2002 vom 12.06.2003, Erw. 2.4)
s.e.&o.
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025
Judikatur
- BGE 129 II 312 ff.
- BGE 128 II 107 ff.
- BGE 128 II 49 ff.
- BGE 123 II 210 ff.
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