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Opferhilfe / Opferhilferecht

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Bundesrechtliche Rechtsmittel

Rechtsgebiet:
Opferhilfe / Opferhilferecht
Stichworte:
Hilfe, Opfer, Opferberatung, Opferbetreuung, Opferhilfe, Opferhilferecht, Opferschutz, Opferunterstützung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Gestützt auf BGG 82 ff. ist gegen kantonal letztinstanzliche Entscheidung, welche sich auf das Schweizerische Opferhilfegesetz (OHG) hinsichtlich der Hilfe an Opfer von Straftaten beziehen,

  • die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht möglich.

Einzelne Themen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Zur «Verfügung»
    • VwVG 5 Abs. 1 lit. b (zur «Verfügung»)
  • Nichtanwendung von BGG 85 (Streitwertgrenze),
    • weil das OHG keine staatshaftungsrechtlichen Leistungen begründet; vgl. AEMISEGGER / SCHODER, ZBl 2008, S. 587; BGE 134 II 33)
  • Ausgenommen von der Beschwerdemöglichkeit in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
    • sind Verletzungen der Normen über den Schutz der Rechte des Opfers im Strafverfahren:
      • Diese sind mit einer Beschwerde in Strafsachen geltend zu machen (vgl. BGG 78)
      • Ist in einem Strafverfahren einzig der Zivilpunkt strittig, ist praxisgemäss die Beschwerde in Zivilsachen massgebend (vgl. BGE 133 II 701, Erw. 2.1)
  • Unangemessenheitsrügen
    • Auf Rügen der Unangemessenheit des angefochtenen Urteils dürfte das Bundesgericht nicht eintreten (vgl. BGE 128 II 107)
  • Ungeprüfte Rechtsfrage der Angemessenheit
    • Mutmassliche Rechtsmittelmöglichkeit wegen Verstosses gegen Bundesrecht (vgl. BGer 1A_2208/2002 vom 12.06.2003, Erw. 2.4)

s.e.&o.

Literatur

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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