Die finanzielle Hilfe setzt sich wie folgt zusammen:
- Soforthilfe:
- Übernahme der Kosten einer Soforthilfe
- zB durch Zurverfügungstellung einer kurzfristigen Notunterkunft.
- Übernahme der Kosten einer Soforthilfe
- Entschädigung:
- Für
- Lohnausfall oder
- Ärztliche Behandlungskosten,
- die nicht von einem Versicherer gedeckt werden.
- Für
- Genugtuung:
- Für Opfer
- immaterielle Schäden (Schmerzensgeld)
- bis zu CHF 76’000
- immaterielle Schäden (Schmerzensgeld)
- für Angehörige
-
- CHF 38’000.
-
- Für Opfer
- Subsidiarität
- Die finanziellen Leistungen sind subsidiär, d.h. sie greifen, wenn Täter oder Versicherungen nicht zahlen.
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025
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